Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
OFD Hannover - S 0619

§ 352 AO Anfechtungsbeschränkung bei einheitlichen Feststellungsbescheiden

1. Allgemeines

§ 352 Abs. 1 (n. F.) ist für alle Feststellungsbescheide anzuwenden, die nach dem § wirksam werden (Art. 97 § 18 Abs. 3 EGAO). Während nach § 352 Abs. 1 AO (a. F.) eine beschränkte Einspruchsbefugnis nur für Personenzusammenschlüsse mit gewerblichen Einkünften bestand, ist die Befugnis zur Anfechtung von einheitlichen Feststellungsbescheiden nunmehr unabhängig von der Art der Einkünfte oder des Vermögens geregelt. Sie gilt auch z. B. für Bauherrengemeinschaften und Immobilienfonds in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft.

2. Beschränkung der Einspruchsbefugnis auf vertretungsberechtigte Geschäftsführer

Nach § 352 Abs. 1 Nr. 1 erste Alternative AO können gegen einheitliche Feststellungsbescheide die zur Vertretung berufenen Geschäftsführer Ein-spruch einlegen. Die Frage, wer zur Geschäftsführung und Vertretung berufen ist, richtet sich nach den zivilrechtlichen Vorschriften (§§ 709 ff. BGB zur BGB-Gesellschaft, §§ 114 ff. HGB zur OHG sowie §§ 164, 161 Abs. 2 und 114 ff. HGB zur KG), ggf. i. V. mit den gesellschaftsvertraglichen Regelungen. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden und nur gemeinschaftlich vertretungsbefugt, müssen alle vertretungsberechtigten Geschäftsführer der Einspruchseinlegung zustimmen. Bei Einzelvertretungsmacht ist jeder vertretungsberechtigte Geschäfts...BStBl 1972 II S. 672

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
Online-Dokument

OFD Hannover v. 13.11.1996 - S 0619

Erwerben Sie das Dokument kostenpflichtig.

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB PRO
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden