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OFD München - S 0619

§ 352 AO Anfechtungsbeschränkung bei einheitlichen Feststellungsbescheiden

1. Allgemeines

§ 352 Abs. 1 AO (n. F.) ist für alle Feststellungsbescheide anzuwenden, die nach dem wirksam werden (Art. 97 § 18 Abs. 3 EGAO). Während nach § 352 Abs. 1 AO (a. F.) eine beschränkte Einspruchsbefugnis nur für Personenzusammenschlüsse mit gewerblichen Einkünften bestand, ist die Befugnis zur Anfechtung von einheitlichen Feststellungsbescheiden nunmehr unabhängig von der Art der Einkünfte oder des Vermögens geregelt. Sie gilt auch z. B. für Bauherrengemeinschaften und Immobilienfonds in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft. Für § 48 FGO n. F. (Beschränkung der Klagebefugnis) ist keine ausdrückliche Übergangsregelung getroffen worden. Es ist der Auffassung des HFR 1996 S. 254) zu folgen, wonach sich die Zulässigkeit der Klage nur dann nach § 48 FGO n. F. bestimmt, wenn der angefochtene Feststellungsbescheid nach dem wirksam geworden ist.

2. Beschränkung der Einspruchsbefugnis auf vertretungsberechtigte Geschäftsführer

Nach § 352 Abs. 1 Nr. 1 erste Alternative AO können gegen einheitliche Feststellungsbescheide die zur Vertretung berufenen Geschäftsführer Einspruch einlegen. Die Frage, wer zur Geschäftsführung und Vertretung berufen ist, richtet sich nach den zivilrechtlichen Vorschriften (§§ 709 ff. BGB für die BGB-Gesellschaft, §§ 114 ff. HGB für die OHG sowie §§ 164, 161 Abs. 2 und 114 f...

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OFD München v. 06.05.1996 - S 0619

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