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OFD Hannover - S 0622
§ 360 AO Notwendige Hinzuziehung nach Abs. 3 bei Einsprüchen gegen einheitliche Feststellungsbescheide
1. OHG, KG, GdbR
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Einspruchsführer | Hinzuziehung |
1. Geschäftsführer (§ 352 Abs. 1 Nr. 1 erste Alternative) | 1. ausgeschiedener Gesellschafter (§ 352 Abs. 1 Nr. 3) |
2. Gesellschafter bei Fragen der Beteiligung oder Verteilung (§ 352 Abs. 1 Nr. 4) | |
3. Gesellschafter bei persönlich angehenden Fragen (§ 352 Abs. 1 Nr. 5) | |
2. ausgeschiedener Gesellschafter (§ 352 Abs. 1 Nr. 3) | |
3. Gesellschafter bei Fragen der Beteiligung oder Verteilung (§ 352 Abs. 1 Nr. 4) | 4. Geschäftsführer (§ 352 Abs. 1 Nr. 1 erste Alternative) |
4. Gesellschafter bei persönlich angehenden Fragen (§ 352 Abs. 1 Nr. 5) |
2. Bruchteils- und Erbengemeinschaften
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Einspruchsführer | Hinzuziehung |
1. gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter (§ 352 Abs. 1 Nr. 1 zweite Alternative i. V. mit Abs. 2) | 1. jeder Beteiligte, der den gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten nicht bestellt hat (§ 352 Abs. 1 Nr. 2) |
2. jeder Beteiligte, wenn das Belehrungsgebot nach § 352 Abs. 2 Satz 3 nicht beachtet wurde | |
3. ausgeschiedener Beteiligter (§ 352 Abs. 1 Nr. 3) | |
4. Beteiligter bei Fragen der Beteiligung oder Verteilung (§ 352 Abs. 1 Nr. 4) | |
5. Beteiligter bei persönlich angehenden Fragen (§ 352 Abs. 1 Nr. 5) |
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2. jeder Beteiligte, wenn das Belehrungsgebot nach § 352 Abs. 2 Satz 3 nicht beachtet wur... |