BAG Beschluss v. - 1 ABR 42/09

Instanzenzug: Az: 65 BV 9/05 Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Saarland Az: 2 TaBV 8/08 Beschluss

Gründe

1A. Die Beteiligten streiten über das Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei personellen Maßnahmen nach Betriebsstilllegung.

2Die Arbeitgeberin erbringt Postdienstleistungen. Im Zuge unternehmensweiter Umstrukturierungen löste sie ihre Service Niederlassung Immobilien in S(SNL S) zum Jahresende 2001 auf. Die von der Arbeitgeberin zuvor beantragte Zustimmung zu Versetzungen der Arbeitnehmer in andere Betriebe des Unternehmens verweigerte der Betriebsrat unter Hinweis darauf, dass nach den geltenden Tarifverträgen Nr. 444 bzw. 445 zunächst für diese Arbeitnehmer ein Sozialplan zu erstellen sei.

3Im August 2004 vereinbarte die Arbeitgeberin mit dem Gesamtbetriebsrat einen Sozialplan. In einer Anlage hierzu war die Zuordnung der Beschäftigten zu den Personalposten und Niederlassungen geregelt. Der Gesamtbetriebsrat stimmte mit Schreiben vom den von der Arbeitgeberin aufgestellten Feststellungsvermerken über die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten zu. Daraufhin ersuchte die Arbeitgeberin den Betriebsrat der stillgelegten SNL S mit Schreiben vom vorsorglich erneut um seine Zustimmung zu Versetzungen von insgesamt 150 Beschäftigten. Der am beim Betriebsrat eingegangene Antrag enthielt einen Hinweis darauf, dass die Versetzungen aus sachlichen Gründen dringend erforderlich seien. Der Betriebsrat bestritt am die Dringlichkeit der Versetzungen und verweigerte anschließend im Schreiben vom , bei der Arbeitgeberin am gleichen Tag eingegangen, für 74 Arbeitnehmer seine Zustimmung zu den beantragten Versetzungen unter Hinweis auf einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Tarifverträge Nr. 444/445 und des Sozialplans.

4Mit einem am beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Arbeitgeberin die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats und die Feststellung der Dringlichkeit der vorläufig vorgenommenen Versetzungen beantragt. Das Arbeitsgericht hat die in einem Verfahren verhandelten Anträge abgewiesen und in den Gründen ausgeführt, die Zustimmung des Betriebsrats gelte wegen Versäumung der Äußerungsfrist als erteilt. Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts haben sowohl die Arbeitgeberin als auch der Betriebsrat Beschwerde eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat das Verfahren getrennt und die Anträge der Arbeitgeberin für jeden von der Versetzung betroffenen Arbeitnehmer gesondert verhandelt. Das vorliegende Verfahren betrifft den Antrag auf Versetzung des Arbeitnehmers D zu der Niederlassung BRIEF B-N. Nach dem ihn betreffenden Feststellungsvermerk sollte Herr D dort auf einem „Vertreterposten“ als „Junior Assistent“ in Potsdam eingesetzt werden. Ab Ende August 2007 beschäftigte die Arbeitgeberin Herrn D als Servicekraft in der Betriebstechnik St. Der Betriebsrat der Niederlassung BRIEF B-N stimmte dieser Maßnahme zu.

Die Arbeitgeberin hat zuletzt beantragt,

Der Betriebsrat hat, soweit für die Rechtsbeschwerde noch von Bedeutung, beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Im Wege eines im Beschwerdeverfahren erhobenen Widerantrags hat er beantragt,

7Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Widerantrag zurückzuweisen.

8Das Landesarbeitsgericht hat im Tenor seiner Entscheidung die Beschwerde der Arbeitgeberin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ihre Anträge „als unzulässig zurückgewiesen“ werden. Den Widerantrag des Betriebsrats hat es als „unbegründet zurückgewiesen“. Mit der nur für den Betriebsrat zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt dieser die Abweisung der Anträge der Arbeitgeberin als unbegründet und verfolgt seinen Aufhebungsantrag weiter. Die Beteiligten haben im Verlauf des Rechtsbeschwerdeverfahrens die Sachanträge der Arbeitgeberin im Hinblick auf die geänderte Tätigkeit von Herrn D übereinstimmend für erledigt erklärt.

9B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. Nachdem die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich der von der Arbeitgeberin gestellten Sachanträge übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat der Senat nur noch über den Widerantrag des Betriebsrats zu befinden.

Das Landesarbeitsgericht hat dem Widerantrag zu Recht nicht entsprochen. Der Betriebsrat kann die Aufhebung der Beschäftigung des Arbeitnehmers D in der Niederlassung BRIEF B-N nicht verlangen, weil die Arbeitgeberin das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 99 Abs. 1 Satz 1, § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht verletzt hat. Die Arbeitgeberin konnte dem Arbeitnehmer D eine Tätigkeit in der Niederlassung BRIEF B-N zuweisen, ohne den Betriebsrat der stillgelegten SNL S im Rahmen eines Restmandats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG beteiligen zu müssen. Die SNL S war zum Zeitpunkt der Einleitung des Zustimmungsverfahrens am bereits mehr als drei Jahre stillgelegt. Der Betriebsrat eines stillgelegten Betriebs ist nicht im Rahmen seines Restmandats nach § 99 Abs. 1 Satz 1, § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zu beteiligen, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer nach der vollständigen Stilllegung des Betriebs eine Tätigkeit in einem anderen Betrieb des Unternehmens zuweist (dazu ausführlich  - Rn. 17 ff.). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Danach hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht erkannt, dass der Aufhebungsantrag des Betriebsrats unbegründet ist.

Fundstelle(n):
LAAAI-18486