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§ 46 AO Auszahlung von Erstattungs- und Vergütungsansprüchen an Dritte ohne formelle Abtretung oder Verpfändung
Auch ohne eine formelle Abtretung oder Verpfändung von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen ist eine Auszahlung an Dritte möglich. Die Sonderbestimmungen des § 46 AO gelten in diesen Fällen nur hinsichtlich des geschäftsmäßigen Erwerbs von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen (Abs. 4). Die amtliche Überschrift zu dieser Vorschrift lautet zwar ”Abtretung, Verpfändung, Pfändung”; die Bestimmungen des § 46 Abs. 4 AO gelten jedoch nach ihrem Wortlaut ohne Einschränkung für sämtliche Forderungsübergänge an Dritte.
1 Zahlungsanweisung
1.1 Allgemeines
Mit einer Zahlungsanweisung, für die die Vorschriften der §§ 783 ff. BGB gelten, kann ein Erstattungsberechtigter (Stpfl.) seinen Schuldner (FA) veranlassen, den ihm zustehenden Erstattungsbetrag an einen Dritten auszuzahlen. Durch die Zahlungsanweisung wird der Anweisungsempfänger (Dritter) ermächtigt, die Leistung beim Angewiesenen (FA) im eigenen Namen zu erheben, und das FA wird ermächtigt, an den Empfänger für Rechnung des Anweisenden (Stpf.) zu leisten.
Bei Zahlungsanweisungen dieser Art liegt ein Verstoß gegen § 46 Abs. 4 AO auch dann nicht vor, wenn sich ein Anweisungsempfänger mehrere Zahlungsanweisungen von verschiedenen Stpfl. erteilen läßt. Denn mit der Erteilung einer Zahlungs...