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Anwendung von § 42 AO Gestaltungen unter Nutzung der Regelungen der §§17 und 34EStG - Anwendung desBFH-Urteils vom (BStBl 1998 II S. 90)
Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur allgemeinen Anwendung der Rechtsgrundsätze des (BStBl 1998 II S. 90) folgendes:
Die Annahme eines Mißbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne von § 42 AO ist bei Gestaltungen unter Nutzung der Regelungen der §§ 17 und 34 EStG nicht generell ausgeschlossen. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschrift des § 42 AO können insbesondere dann vorliegen, wenn die Anteilsübertragung nicht auf Dauer angelegt ist und personenidentische Gesellschaften beteiligt sind. Auf die beim BFH anhängigen Revisionsverfahren (I R 4/97 und I R 48/97) gegen die (EFG 1997, 482) und (EFG 1997, 1120) wird hingewiesen.
Durch die im Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom (BStBl 1997 I 928 ff.) vorgenommene Ergänzung des § 50c EStG um die Neuregelung in Abs. 11 ist das nur für Anteilsübertragungen bedeutsam, die vor dem VZ 1997 erfolgt sind.