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§§ 37, 38 AO Bewertung des Betriebsvermögens, Vermögensteuer, Erbschaftsteuer; hier: Berücksichtigung von Steuererstattungsansprüchen und -schulden
Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder sind Steuererstattungsansprüche und -schulden wie folgt zu berücksichtigen:
Steuererstattungsansprüche
1. Betriebliche Steuererstattungsansprüche sind in die Vermögensaufstellung eines bilanzierenden Gewerbetreibenden dann zu übernehmen, wenn sie am Stichtag zulässigerweise auch bilanzrechtlich anzusetzen sind (ebenso -, Revision eingelegt, EFG 1998 S. 677).
2. Bei nicht bilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen sind Steuererstattungsansprüche in der Vermögensaufstellung anzusetzen, wenn sie mit dem Betrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und der Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO am Stichtag entstanden war. Der Erstattungsanspruch entsteht in dem Zeitpunkt, in dem eine Leistung den materiell-rechtlichen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis übersteigt. Das gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Leistung später wegfällt. Die Entstehung des Erstattungsanspruchs ist unabhängig von seiner formellen Durchsetzbarkeit zu beurteilen ( BStBl 1997 II S. 112).
3. Steuererstattungsansprüche, die nicht zum Betriebsvermögen gehören, sind zu berücksichtigen, wenn der Anspru...