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NWB Nr. 40 vom Seite 3117 Fach 5a Seite 239

BFH-Rechtsprechung zur Gewerbesteuer im 1. Halbjahr 2003

von Ministerialdirigent a. D. Dr. Walter Kratzer, Bad Heilbrunn/Eckernförde

Steuerpflicht, Steuergegenstand

1. Fußreflexzonenmasseur erzielt gewerbliche Einkünfte

(BStBl 2003 II S. 21; LX813755) betr. § 2 Abs. 1 GewStG.

Hinweis: MK, DStR 2002 S. 2077.

Der Kl. und Revisionskl. betreibt seit 1983 in A eine Praxis für medizinische Fußpflege und Fußreflexzonenmassage. Er besuchte verschiedene Fortbildungsveranstaltungen an privaten Instituten und legte dort mehrere Prüfungen ab. Eine staatliche Erlaubnis als Heilpraktiker, Masseur oder Krankengymnast besitzt er aber nicht. Entgegen der Auffassung des Kl. ging das FA davon aus, dass die Tätigkeit des Kl. als Fußreflexzonenmasseur gewerblich sei. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg, wogegen der Kl. Revision einlegte.

Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück. Er stellte fest, dass die aus der Tätigkeit des Kl. als Fußreflexzonenmasseur erzielten Einkünfte solche aus Gewerbebetrieb sind. Die Tätigkeit des Kl. ist keine einem Katalogberuf ähnliche freiberufliche Tätigkeit, da sie in wesentlichen Punkten nicht mit einem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Katalogberufe verglichen werden kann. Dazu gehört die Vergleichbarkeit sowohl der Ausbildung als auch der ausgeübten beruflichen Tätigkeit. Eine solche Vergleichbarkeit ist nich...

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BFH-Rechtsprechung zur Gewerbesteuer im 1. Halbjahr 2003

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