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§ 46 AO Entstehung von Steuererstattungsansprüchen bei rückwirkenden Ereignissen
Wie in der Bezugsverfügung angekündigt, hat das BMF die Konsequenzen des , BStBl II S. 491, zur Frage der Entstehung von Steuererstattungsansprüchen i. S. von § 46 AO bei rückwirkenden Ereignissen und im Falle des Verlustrücktrages nach § 10d Abs. 1 EStG in der Sitzung der Vertreter der obersten FinBeh des Bundes und der Länder über Fragen der AO mit der AO-Prüfgruppe erörtert.
In der Sitzungsniederschrift v. (AO IV/2000) wird hierzu folgendes ausgeführt:
”Der (BStBl II S. 491) entschieden, dass der auf einem Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG beruhende Erstattungsanspruchs nicht schon mit Ablauf des Jahres des Verlustabzugs (= Rücktragsjahr) entsteht, sondern erst mit Ablauf des VZ, in dem der Verlust entstanden ist. Aus der Begründung des Urt. ergibt sich zugleich, dass auf rückwirkenden Ereignissen (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 AO) beruhende Steuererstattungsansprüche nach Auffassung des BFH - anders als im Fall des Verlustrücktrags nach § 10d Abs. 1 EStG - bereits mit Ablauf des VZ entstehen bzw. als entstanden gelten, auf den sie zurückwirken. Im AEAO zu § 38 und zu § 46 soll nach dem Vorschlag der AO-Prüfgruppe auf die Sonderbehandlung der auf § 10d EStG beruhenden Erstattungsansprüche entsprechend dem Vorschlag der Prüfgruppe hingewiesen werden.
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