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§ 37 AO Säumniszuschläge auf Haftungsschulden; Rückzahlung gemäß Abs. 2
Die AO-Referatsleiter haben die Frage, inwieweit ein Haftungsschuldner unter Hinweis auf das (BStBl 1998 II S. 2) und die nur in die Zukunft wirkende Änderung des § 240 Abs. 1 AO (vgl. Art. 97 § 16 Abs. 4 EGAO) die Rückzahlung der auf Haftungsschulden erhobenen und noch nicht zahlungsverjährten Säumniszuschläge verlangen kann, bei der AO II/99 zu TOP 7 eingehend erörtert.
Die OFD bittet, die Auffassung zu vertreten, dass die vor dem aufgrund der früheren Rechtsauffassung der Verwaltung erhobenen Säumniszuschläge auf Haftungsschulden bis zur Grenze der Zahlungsverjährung im Nachhinein wieder zu erstatten sind, wenn Stpfl. nach § 37 Abs. 2 AO einen Erstattungsanspruch wegen Zahlung ohne Rechtsgrund geltend machen. Den Stpfl. kann insoweit nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegengehalten werden.
Demgegenüber kann ein Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO heute nicht mehr geltend gemacht werden, wenn Stpfl. in der Vergangenheit ein Abrechnungsbescheid gem. § 218 Abs. 2 AO über die Säumniszuschläge erteilt worden ist, der bestandskräftig geworden ist.