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OFD Nürnberg - S 0229

§ 33 AO Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten aufgrund der Mitteilungsverordnung; Änderung der Mitteilungsverordnung

Am ist die Zweite VO zur Änderung der VO über die Mitteilungen an die FinBeh durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungs-VO) v. (BGBl I 1999, 1077; BStBl I 1999, 524) in Kraft getreten.

Sie hat unter anderem zu einer Änderung des § 2 MV geführt, der die Behörden zur Mitteilung von Zahlungen an Dritte verpflichtet. Die neue Regelung stellt nicht mehr darauf ab, daß die Zahlung für eine Lieferung oder Leistung des Empfängers erbracht wurde. Ein Leistungsaustausch zwischen Behörde und Zahlungsempfänger ist daher nicht erforderlich. Die Mitteilungspflicht tritt vielmehr grundsätzlich bei jeder Zahlung einer Behörde an Dritte ein. Auf den Zahlungsweg (durch Überweisung, durch Scheck, bar, postbar, Zahlungsanweisung zur Verrechnung, Abtretung, Pfändung oder Verpfändung) kommt es dabei nicht an. Von § 2 MV erfaßt werden auch Zahlungen an Abgeordnete des Bayerischen Landtags und des Bayerischen Senats sowie an kommunale Mandatsträger.

Folgende Zahlungen werden jedoch von der Mitteilungs-VO nicht umfaßt:

  • Zahlungen an einen Zahlungsempfänger, der unzweifelhaft im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Zahlung ni...

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OFD Nürnberg v. 04.11.1999 - S 0229

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