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BFH-Rechtsprechung zur Gewerbesteuer im 1. Halbjahr 1990
Steuergegenstand, Steuerpflicht § 2 GewStG
1. Zolldeklarant ist Gewerbetreibender
(BStBl 1990 II S. 153; LX 91492) betr. § 2 Abs. 1 GewStG; §§ 15, 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
Der Kl. ist selbständiger Zolldeklarant, wozu er weder eine Prüfung noch eine Erlaubnis benötigt. Er berät seine Auftraggeber in Fragen des Zollrechts. U. a. bearbeitet er für seine Kunden Zollverträge, Zollanmelundungen und Einfuhranmeldungen. Streitig ist die Qualifikation der Tätigkeit des Kl. als gewerblich oder freiberuflich.
Der BFH kam zu dem Ergebnis, daß der Kl. keine selbständige Arbeit i. S. des § 18 EStG ausübt. Ist die Ausübung des Katalogberufes nur aufgrund einer Erlaubnis zulässig, so kann eine Tätigkeit, die ohne Erlaubnis ausgeübt werden kann, diesem Katalogberuf nicht ähnlich i. S. des § 18 EStG sein. Sowohl der Beruf des RA als auch der des StB können nur aufgrund besonderer amtlicher Zulassung ausgeübt werden.
Der Zolldeklarant unterliegt nach § 4 Nr. 9b StBerG keinem beruflichen Zulassungserfordernis. Er unterliegt auch keiner berufsrechtlichen Kontrolle, die mit der von RA oder StB vergleichbar wäre. Die Tätigkeit des Kl. ist somit gewerblicher Natur.
2. Fertigung von Bewehrungsplänen gewerbliche Tätigkeit
BStBl 1990 II S. 73