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FinMin NdSachsen - S 0131

§ 31 AO Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen an die Industrie- und Handelskammern in den neuen Bundesländer nach Absatz 1

Den IHK der neuen Bundesländer ist in § 14 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHK-G) gestattet worden, ihre Beiträge bis zum nach einer von der Grundregel des § 3 Abs. 3 IHK-G (Gewerbeertrag nach dem GewStG) abweichenden Bemessungsgrundlage festzusetzen. Im Freistaat Sachsen haben die IHK Dresden und die IHK Südwest-Sachsen Chemnitz-Plauen-Zwickau in ihren Beitragsordnungen bzw. Haushaltssatzungen den Umsatz des kammerzugehörigen Unternehmens als Bemessungsgrundlage für den Umlageanteil des Kammerbeitrags bestimmt.

Die Frage, inwieweit die FinBeh in diesen Fällen den Kammern Umsatzzahlen mitteilen dürfen, ist von den obersten FinBeh des Bundes und der Länder mit folgendem Ergebnis erörtert worden:

Knüpft der Kammerbeitrag an den Gesamtumsatz an, kann dieser den Kammern mitgeteilt werden, wenn er den zuständigen FinBeh bekannt ist. Die FinBeh sind nicht verpflichtet, zusätzliche Ermittlungen zur Feststellung des Gesamtumsatzes vorzunehmen. Ggf. muß sich die zuständige IHK an die Kammerleitstelle in Dortmund wenden.

Knüpft der Kammerbeitrag an den im Kammerbezirk erzielten Umsatz an, darf nur dieser der zuständigen IHK mitgeteilt werden. Eine ...

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Niedersächsisches Finanzministerium v. 28.06.1996 - S 0131

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