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BFH-Rechtsprechung zur Gewerbesteuer im 1. Halbjahr 1989
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
Steuergegenstand, Steuerpflicht § 2 GewStG
1. Vermietung von Reitpferden noch Landwirtschaft
(BStBl 1989 II S. 416) betr. § 2 Abs. 1 GewStG; § 1 Abs. 1 Satz 1 GewStDV (jetzt § 15 Abs. 2 EStG 1984); §§ 13, 15 EStG.
Vorinstanz: FG Schleswig-Holst. v. (EStG 1983 S. 283).
Hinweise: Anm. in HFR 1989 S. 371; KFR F. 3 EStG § 13, 1/89, S. 139 (Hardt); Söffing, NWB F. 3 S. 7079.
Der Stpfl. war Pächter eines landw. Betriebs, auf dem er Pferdezucht und Pferdehaltung betrieb. Der Stpfl. nutzte den Pferdebestand im wesentlichen dadurch, daß er die Tiere als Reitpferde an Feriengäste vermietete. Gelegentlich nahm er auch Reitpferde in Pension. Es stand weder eine Reitbahn noch eine Reithalle zur Verfügung. Die Voraussetzung der sog. Flächendeckung (§ 51 BewG) ist gegeben. Streitig war u. a. die GewSt-Pflicht des Unternehmens.
Der BFH führte aus, die Einnahmen aus der Vermietung von Reitpferden können den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nicht allein deshalb zugerechnet werden, weil die Tierbestände den in § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG angegebenen Umfang unstreitig nicht überschritten und sich damit im Rahmen der sog. Flächendeckung hielten. Es muß vielmehr hinzukommen, daß die mit der Tierzucht und Tierhaltung verbundene Tätigkeit ...BStBl 1981 II S. 210