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BFH-Rechtsprechung zur Gewerbesteuer im 1. Halbjahr 1985
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
Steuergegenstand § 2 GewStG
1. Zur Abgrenzung von Gewerbebetrieb und Liebhaberei
(BStBl 1985 II S. 205) betr. § 2 Abs. 1 GewStG; § 1 Abs. 2 GewStDV (jetzt: § 15 Abs. 2 EStG).
Streitig war die Abgrenzung zwischen Liebhaberei und Gewerbebetrieb bei einer Reitschule mit Pferdeverleih und Pensionspferdehaltung.
Nach den Ausführungen des BFH ist im betrieblichen Bereich unter Liebhaberei im steuerlichen Sinn eine Betätigung zu verstehen, die ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird, oder allgemeiner ausgedrückt, nicht der Erzielung positiver Einkünfte dient, sondern aus persönlichen, nicht wirtschaftlichen Gründen der Lebensführung betrieben wird.
Dabei kann als innere Tatsache die fehlende Gewinnerzielungsabsicht nur aus den objektiven Umständen und Verhältnissen festgestellt werden, nicht aus den Absichtserklärungen des Stpfl. - Erster und wichtigster objektiver Umstand in diesem Sinne, der die Frage der Liebhaberei erst aufwirft, ist das Fortführen des Betriebs trotz andauernder Verluste über die betriebsspezifische Anlaufzeit hinaus. - Der BFH kam, von diesen allgemeinen Grundsätzen ausgebend, zu folgendem Ergebnis:
Eine mit dauernden Verlusten arbeitende ...