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Einkommensteuer; | Termingeschäft als privates Veräußerungsgeschäft (§ 23 EStG)
Ab dem VZ 1999 ist die Besteuerung von Termingeschäften durch die Neufassung des § 23 EStG durch das StEntlG 1999/2000/2002 gesetzlich geregelt. Nunmehr sind alle Termingeschäfte, durch die der Stpfl. einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, als privates Veräußerungsgeschäft zu versteuern, sofern der Zeitraum zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nicht mehr als ein Jahr beträgt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG). Dabei ist zu beachten, dass gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG auch Zertifikate, die Aktien vertreten, und Optionsscheine als Termingeschäfte i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG gelten. Diese Neuregelung ist allerdings nur für diejenigen Termingeschäfte anzuwenden, bei denen der Erwerb des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldb...BStBl 1994 I S. 816