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§ 30 AO Auskunftserteilung über die steuerlichen Verhältnisse mehrerer Personen, insbesondere gegenüber Gesamtschuldnern
1 Allgemeines
Berührt ein Auskunftsersuchen die Verhältnisse mehrerer Stpfl., so ist vor Erteilung der Auskunft hinsichtlich jedes einzelnen Betroffenen zu prüfen, ob eine Offenbarung zulässig ist. Gegebenenfalls ist jeder einzelne Betroffene um Zustimmung zur Auskunftserteilung zu ersuchen.
2 Gesamtschuldnerschaft
2.1 Gemeinsame Verhältnisse von Gesamtschuldnern
Ersucht ein Stpfl. um Auskunft über seine Verhältnisse und werden durch dieses Auskunftsersuchen auch Verhältnisse von Personen berührt, die neben dem Stpfl. gesamtschuldnerisch zur Entrichtung einer Steuer verpflichtet sind (§ 44 AO), steht der Auskunftserteilung das Steuergeheimnis nicht entgegen; denn in diesem Fall sind die Verhältnisse, die die Gesamtschuldnerschaft betreffen, gemeinsame Verhältnisse der Gesamtschuldner. Die Mitteilung solcher Verhältnisse an einen der Gesamtschuldner kann deshalb nicht als Offenbarung der Verhältnisse eines anderen i. S. von § 30 Abs. 2 AO angesehen werden (vgl. ; BStBl 1973 II S. 625, 627, und v. IX R 252/84, BFH/NV 1987 S. 774 - JURIS -).
2.2 Einzelfälle
Gesamtschuldner sind beispielsweise
Veräußerer und Erwerber eines Grundstücks hinsichtlich der GrESt,
zusammenveranlagte Ehegatten hinsichtlich der ESt,
zusammenv...