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§ 31a AO Mitteilungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, der illegalen Beschäftigung und der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung
1. Allgemeines
§ 31a AO ist durch Art. 9 des Gesetzes zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BillBG) v. (BGBl 1981 I S. 1390; BStBl 1982 I S. 288) mit Wirkung v. in die AO eingefügt worden.
Das BillBG richtet sich gegen die sozial- und wirtschaftspolitisch schädlichen Auswirkungen der illegalen Beschäftigung in ihren verschiedenen Erscheinungsformen und sieht zu ihrer wirksamen Bekämpfung u. a. eine verstärkte Zusammenarbeit sowie erweiterte Auskunfts- und Unterrichtspflichten zwischen den Behörden vor. Diesem Zweck dient auch § 31a AO.
§ 31a Abs. 1 AO erlaubt es, in den Fällen der Schwarzarbeit (Satz 1) sowie der illegalen Beschäftigung und der illegalen Tätigkeit von ausländischen AN (Satz 2) die nach § 30 AO geschützten Verhältnisse der Betroffenen zu offenbaren.
§ 31a Abs. 2 AO gestattet die Offenbarung in den Fällen der unerlaubten AN-Überlassung.
Die unter den Voraussetzungen des § 31a Abs. 1, 2 AO ausdrücklich gesetzlich zugelassene Offenbarung (§ 30 Abs. 4 Nr. 2 AO) ist nur gegenüber den zuständigen Stellen (s. unten unter Tzn. 2.7, 3.4 und 4.5) zulässig. § 30 Abs. 4 Nr. 1, 3, 4 und 5 sowie Abs. 5 AO bleiben unberührt.
Die Befugnis zur Mitteilung schließt nicht die Befugnis zur Gewährung von Akteneinsicht oder zur Übersendung von Akten ein.
2. Zu § 31a Abs. 1 Satz 1 AO
2.1 Die Vorschrift erlaubt die Offenbarung von Verhältnissen der Betroffenen (Schwarzarbeiter und se...