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§ 31 AO Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen an die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
Eine Mitteilung der Ertrags- und Wirtschaftswerte einschließlich der Flächen an die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Sozialversicherung durch die FÄ zum Zwecke der Beitragserhebung ist nach § 31 Abs. 2 AO i. V. mit § 197 Abs. 2 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes (- UVEG -, v. , BGBl IS. 1254, 1302) grundsätzlich zulässig.
Voraussetzung ist jedoch, daß die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften einen an den vorgenannten Werten orientierten Beitragsmaßstab anwenden und die Ermittlungen durch die Berufsgenossenschaften selbst nur mit wesentlich größerem Aufwand vorgenommen werden können als von den FÄ (§ 197 Abs. 2 i. V. mit Abs. 1 UVEG).