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Finanzgerichtsordnung; | Beschwerde gegen Einstellungsbeschluß (§ 128 FGO)
Legt ein Prozeßbevollmächtigter im Namen der Klägerin eine Beschwerde gegen die Einstellung gem. § 72 Abs.2 Satz 2 FGO ein, ohne diese zu begründen, so gilt sie als gegen die Einstellung und nicht als gegen die Kostenentscheidung gerichtet. Wie der weiter ausführt, ist mangels Berufung auf die Unwirksamkeit der Klagerücknahme bzw. deren Nichtvorliegen die Beschwerde jedenfalls unbegründet.