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§ 30 AO Mitteilungen und Auskünfte an die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte
1. Nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO ist die Offenbarung der nach § 30 Abs. 2 AO erlangten Kenntnisse gegenüber den Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaften, Behörden und Beamten der Polizei) und den Strafgerichten zulässig, soweit sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Steuerstraftat, eines Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit oder eines Verfahrens nach § 385 Abs. 2 AO dient.
Zur Durchführung eines dieser Verfahren können der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht auf deren Ersuchen auch die für die Verhängung einer Geldstrafe erforderlichen Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse mitgeteilt werden.
Sollen im Verfahren wegen einer Steuerstraftat die Steuerakten des Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft oder das Gericht abgegeben werden, hat die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) zur Wahrung des Steuergeheimnisses darauf zu achen, daß die Akten nur solche Vorgänge enthalten, die zur Durchführung des Strafverfahrens erforderlich sind. Bei der Abgabe von Akten über V-Steuern hat die BuStra daher regelmäßig die Vorgänge derjenigen VZ zurückbehalten, die vom Strafvorwurf nicht betroffen sind.
2. Mitteilungen und Auskünfte an die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte zur Verfolgung ...