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§ 30 AO Aktenanforderung durch Sozialgerichte
Nach § 119 des Sozialgerichtgesetzes (SGG) v. in der Fassung der Bekanntmachung v. (BGBl I S. 2535), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und anderer Gesetze v. (BGBl I S. 2600, 2607) besteht grundsätzlich eine Verpflichtung zur Aktenvorlage an die Sozialgerichte, soweit dem nicht das Steuergeheimnis oder ein sonstiger Ausnahmetatbestand des § 119 Abs. 1 SGG entgegensteht. Das Steuergeheimnis steht nicht entgegen, wenn der Betroffene zustimmt (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO). Allerdings genügt die Zustimmung des Klägers im sozialgerichtlichen Verfahren nicht, wenn durch die Aktenvorlage steuerliche Verhältnisse Dritter offenbart würden.
Soweit das Steuergeheimnis nicht entgegensteht und auch kein anderer Ausnahmetatbestand des § 119 Abs. 1 SGG eingreift, müssen die Akten stets vorgelegt werden. Eine Überprüfung des gerichtlichen Ersuchens zur Aktenvorlage unter dem Gesichtspunkt der Entscheidungserheblichkeit steht der FinBeh nicht zu. Geheimhaltungsbedürftige Aktenteile sind ggf. auszusondern, auch wenn dies mit einigem Aufwand für das FA verbunden sein sollte. Unerheblich ist, dass die an das Gericht zu übersendenden Originalakten der Behörde u. U. für einen längeren Zeitraum nicht zur Verfügung stehen.
Nach § 120 Abs. 1 SGG ...