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§ 334 AO Anordnung der Ersatzzwangshaft bei Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes
1. Voraussetzungen
Ist das gegen eine natürliche Person festgesetzte Zwangsgeld uneinbringlich und hat der Verpflichtete die zu erzwingende Handlung nicht vorgenommen, kann das Amtsgericht auf Antrag der FinBeh nach Anhörung des Verpflichteten Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes darauf hingewiesen wurde (§ 334 Abs. 1 AO). Die Feststellung, daß ein Zwangsgeld uneinbringlich ist, trifft die Vollstreckungsstelle. Sie hat die Stelle, die das Zwangsgeld festgesetzt hat, unverzüglich darüber zu unterrichten.
Die Abgabe einer Drittschuldnererklärung kann nicht durch Umwandlung eines Zwangsgeldes in Ersatzzwangshaft erzwungen werden (§ 316 Abs. 2 Satz 3 AO).
1.1 Uneinbringlich ist das festgesetzte Zwangsgeld, wenn die Vollstreckung nach §§ 259 ff. AO ohne Erfolg geblieben oder wenn anzunehmen ist, daß sie aussichtslos sein würde, z. B. wenn Ermittlungen nach § 249 Abs. 2 AO dies ergeben haben. Es sind alle Vollstreckungsmöglichkeiten - auch in das unbewegliche Vermögen sowie Forderungen und andere Vermögensrechte - zu nutzen. Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen dürfte jedoch im Regelfall nicht in Betracht kommen, weil
der Mindestbetrag von 500 DM für eine Sicherungshypothek nicht überschritten wird oder
der Grundsatz der...