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Körperschaftsteuererklärung 1997
I. Änderung des Körperschaftsteuerrechts
1. Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform
§ 8 Abs. 4 KStG ist durch Art. 2 dieses Gesetzes geändert und die Verlustabzugsmöglichkeit eingeschränkt worden (s. dazu NWB F. 2 S. 6899, 6905). Wirtschaftliche Identität, die Voraussetzung des Verlustabzugs ist, liegt dann nicht mehr vor, wenn mehr als die Hälfte der Anteile (bisher drei Viertel) an einer KapGes übertragen werden und die KapGes ihren Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem BV fortführt oder wieder aufnimmt (s. auch unten 3).
Nach dem neu eingefügten Satz 3 ist die Zuführung neuen BV aber unschädlich, wenn sie allein der Sanierung des Geschäftsbetriebs dient, der den verbleibenden Verlustabzug verursacht hat, und wenn die Körperschaft den Geschäftsbetrieb in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse vergleichbaren Umfang in den folgenden fünf Jahren fortführt.
Nach § 54 Abs. 6 KStG i. d. F. des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform sollte § 8 Abs. 4 KStG in der geänderten Fassung erstmals für den VZ 1997 anzuwenden sein. Durch Art. 3 des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzl...