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§ 312 AO Pfändung von Postsparguthaben
Das Postgesetz tritt mit Ablauf des außer Kraft (vgl. Art. 6 Nr. 26 des Postneuordnungsgesetzes v. , BGBl IS. 2325). Demzufolge können ab Postsparguthaben nicht mehr durch Wegnahme des Postsparbuches (vgl. § 23 Abs. 4 Satz 4 des Postgesetzes) gepfändet werden. Das Außerkrafttreten des Postgesetzes tangiert auch die auf § 23 Abs. 4 Satz 4 des Postgesetzes beruhende Regelung für die Pfändung von Postsparguthaben nach § 312 Satz 2 AO. Es war beabsichtigt, § 312 Satz 2 AO im Rahmen des Steuerreformgesetzes 1998/1999 aufzuheben. Da dieses Vorhaben bisher jedoch nicht verwirklicht werden konnte, soll nunmehr der § 312 Satz 2 AO in einem anderen Gesetzgebungsverfahren aufgehoben werden.
Zu der Frage, wie ab bei der Pfändung von Postsparguthaben im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach der AO zu verfahren ist, bittet der FinMin, folgende Auffassung zu vertreten:
Die Regelung des § 312 Satz 2 AO geht ab ins Leere. Das hat zur Folge, daß auch im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach der AO ab Postsparguthaben nicht mehr durch Wegnahme des Sparbuchs, sondern nach § 309 AO zu pfänden sind.