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§ 240 AO Erhebung von Säumniszuschlägen bei nicht rechtzeitiger Entrichtung von Haftungsschulden
Nach Ausführungen unter Tz. 11.1 der Bezugsvfg. sind unter Berufung auf § 240 Abs. 1 AO auch bei nicht rechtzeitiger Entrichtung festgesetzter Haftungsansprüche Säumniszuschläge zu erheben.
Der BFH hat jedoch mit Urt. v. VII R 15/96 - HFR 1997, S. 733; DStR 1997, S. 1324 - entschieden, daß ”der Begriff ‘Steuer’ in § 240 Abs. 1 Satz 1 AO nicht Geldbeträge erfaßt, die in einem Haftungsbescheid gegen den Haftungsschuldner festgesetzt sind. Demgemäß entstehen bei Nichtentrichtung des Haftungsbetrags bei Fälligkeit keine Säuniszuschläge.”
Die Entscheidung des BFH führt zu dem ungerechtfertigten Ergebnis, daß ein Steuerschuldner bei nicht rechtzeitiger Erfüllung von Steueransprüchen Säumniszuschläge entrichten muß, nicht hingegen der in Zahlungsverzug geratene Haftungsschuldner, der für die gleichen Steuerbeträge in Anspruch genommen worden ist. Damit bei nicht rechtzeitiger Zahlung von Haftungsschulden weiterhin Säumniszuschläge erhoben werden können, ist eine klarstellende Ergänzung und Erweiterung des § 240 Abs. 1 Sätze 2 und 4 AO beabsichtigt.
Bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung bittet die OFD von der Berechnung und Erhebung von Säumniszuschlägen auf nicht oder verspätet gezahlte Haftungsforderungen abzusehen.
Soweit zur Erstellu...