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§ 240 AO Verwirkung von Säumniszuschlägen auf festgesetzte Haftungsansprüche
Der BFH hat durch den als Urt. wirkenden Gerichtsbescheid v. Az.: VII R 15/96, HFR S. 733 ff., entschieden, daß der Begriff ”Steuer” in § 240 Abs. 1 Satz 1 AO Haftungsansprüche nicht umfasse. Demgemäß entstehen bei rückständigen haftungsbeträgen keine Säumniszuschläge.
Nach Auskunft des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen ist beabsichtigt, in § 240 Abs. 1 AO eine Regelung aufzunehmen, daß auch bei Haftungsforderungen im Falle der Nichtentrichtung Säumniszuschläge verwirkt werden. Bis zu einer Gesetzesänderung ist jedoch nach der Entscheidung des BFH zu verfahren.
In den Vordrucken (z. B. ASt 150, ASt 150a) ist im Abschn. ”Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung” der Hinweis über den Anfall von Säumniszuschlägen bei nicht rechtzeitiger Entrichtung der Haftungsschulden zu streichen. Gleiches gilt für die Worte ”Entstehung von Säumniszuschlägen” des Vordrucks Vollstr 131 (Hinweis auf die Haftung nach § 69 AO) in der Klammer des drittletzten Abs.