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§ 233a AO Berücksichtigung offener Gewinnausschüttungen bei der Verzinsung der Körperschaftsteuer
Der - entschieden, daß bei einer auf einem Erstbeschl. beruhenden erstmaligen offenen Gewinnausschüttung ”in Anbetracht der kstl. Besonderheiten und von Sinn und Zweck der gesamten, in § 233a AO enthaltenen Zinsregelungen” § 233a Abs. 2a AO nicht anzuwenden sei.
Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder sind die Grundsätze dieses Urt. über den entschiedenen Einzelfall hinaus nur dann anzuwenden, wenn die Ausschüttung auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden erstmaligen Gewinnverteilungsbeschl. für das vorangegangene Wj (§ 27 Abs. 3 Satz 1 KStG) beruht und die Gewinnausschüttung innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des VZ erfolgt, in dem das WJ endet, für das die Ausschüttung erfolgt.
Die dem entgegenstehende Regelung in Nr. 10 Satz 5 des AEAO zu § 233a ist nicht mehr anzuwenden.