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§ 233a AO Berücksichtigung freiwilliger Zahlungen bei der Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen; Aussetzung der Vollziehung
Mit Erl. v. S 0460a war im Hinblick auf das (BStBl 1995 II 490) zugelassen worden, für Zinsen nach § 233a AO, die auf den Zeitraum vom Ablauf der Karenzfrist bis zum Eingang der freiwilligen Zahlung entfallen, Aussetzung der Vollziehung zu gewähren.
Durch Art. 18 Nr. 5 Buchst. a und c des Jahressteuergesetzes (BGBl 1996 I 2049, 2074f, BStBl 1996 I 1523, 1549) ist in § 233a AO der Begriff ”Nachforderung” klarstellend durch den Begriff ”Unterschiedsbetrag” ersetzt worden. Nach Art. 20 Nr. 1 ist die geänderte Fassung des § 233a AO insoweit auf alle bei Inkrafttreten des Gesetzes () anhängigen Verfahren anzuwenden.
Es bestehen damit in den angesprochenen Fällen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zinsfestsetzung mehr, so daß - unter dem Vorbehalt des Widerrufs - gewährte Aussetzungen der Vollziehung aufzuheben und die Einsprüche als unbegründet zurückzuweisen sind.