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OFD Magdeburg - S 0460 a

§ 233a AO Anwendung der Sonderregelung des Abs. 2a

1. In den in § 233a AO Abs. 2a AO genannten Fällen beginnt der Zinslauf nicht 15 Monate nach Ablauf des Kj, in dem die Steuer entstanden ist, sondern erst 15 Monate nach Ablauf des Kj, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist. Die Regelung gilt in allen Fällen, in denen der Verlust nach dem entstanden oder das rückwirkende Ereignis nach dem eingetreten ist (Art. 97 § 15 Abs. 8 EGAO). Bei vorher entstandenen Verlusten/eingetretenen Ereignissen ist weiterhin die alte Fassung des § 233a AO anzuwenden.

2. Wegen des unterschiedlichen Beginns des Zinslaufes muß künftig zwischen Sachverhalten, die unter § 10d EStG oder § 175 Abs. 1 Nr. 2/Abs. 2 AO fallen, und sonstigen Änderungen unterschieden werden. Sofern ein Sachverhalt vorliegt, der unter § 10d EStG oder § 175 Abs. 1 Nr. 2/Abs. 2 AO subsumiert werden kann, richtet sich der Zinslauf auch dann nach § 233a Abs. 2a AO, wenn

  • keine Änderung, sondern eine erstmalige Veranlagung erfolgt;

  • die Änderung nach anderen Vorschriften, z. B. nach § 164 Abs. 2 AO oder nach Sondervorschriften in den Einzelsteuergesetzen, erfolgt.

3. Ob ein rückwirkendes Ereignis vorliegt, richtet sich nach den Normen des jeweils anzuwendenden materiellen Steuerrechts ( BStBl II S. 786 und v. , BStBl II S. 957)...

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OFD Magdeburg v. 10.06.1998 - S 0460 a

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