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§ 26 AO Zuständigkeitswechsel und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO
I. Allgemeines
Geht die örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung durch eine Änderung der sie begründenden Umstände von einem FA auf ein anderes FA über, so tritt ein Wechsel in der Bearbeitungszuständigkeit erst in dem Zeitpunkt ein, in dem eines der betroffenen FÄ von dem Zuständigkeitswechsel erfährt (§ 26 Satz 1 AO). Ein Stpfl. kann sich auf eine veränderte örtliche Zuständigkeit der FÄ nicht berufen, solange die die Zuständigkeit verändernden Umstände keinem der betroffenen FÄ zweifelsfrei bekanntgeworden sind ( BStBl 1989 II S. 483).
Das FA, das von dem Übergang der örtlichen Zuständigkeit zuerst Kenntnis erlangt, ist gehalten, das andere FA unverzüglich hiervon zu unterrichten und die Abgabe/Übernahme der Besteuerung zu veranlassen.
Der genaue Zeitpunkt, zu dem das bislang zuständige FA von einem Zuständigkeitswechsel erfahren hat, kann im Hinblick auf die Steuerberechtigung des Landes von erheblicher Bedeutung sein. Die Umstände, die zu einer Änderung in der örtlichen Zuständigkeit führen, sind aus diesem Grund unter Angabe des Datums aktenkundig zu machen.
Tritt ein Zuständigkeitswechsel ein, so hat das neu zuständig gewordene FA grundsätzlich die Besteuerung in vollem Umfang zu üb...