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§ 18 AO Örtliche Zuständigkeit für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Abs. 1 Nr. 4)
In Ergänzung des Anwendungserl. zu § 18 AO (AO-Kartei Bund, § 18 Karte 1 Nr. 4) wird folgendes bestimmt:
1. Der Zweck der Vereinfachungsregelung wird nicht erreicht, wenn in einschlägigen Fällen Ermittlungen über den Ort der Verwaltung der Einkünfte aus dem Grundstück durchgeführt werden. Solche Ermittlungen sind daher grundsätzlich zu unterlassen.
2. Die Gleichsetzung des ”Verwaltungs”- FA mit dem ”Lage”-FA ist jedoch dann nicht zulässig, wenn die Stpfl. von sich aus geltend machen, die Verwaltung der Einkünfte gehe von einem Ort außerhalb des Bezirks des ”Lage”-FA aus. In solchen Fällen sind die gesonderten und einheitlichen Feststellungen von dem FA vorzunehmen, in dessen Bezirk der angegebene Ort der Verwaltung liegt.
3. Ein Fall der Tnr. 2 ist z. B. gegeben, wenn die Stpfl. als Anschrift der Grundstücksgemeinschaft eine vom Belegenheitsort des Grundstücks abweichende Adresse angeben. Es kann i. d. R. davon ausgegangen werden, daß es sich hierbei um die Anschrift der Verwaltung handelt.
4. Dagegen reicht die Benennung eines Empfangsbevollmächtigten regelmäßig nicht für die Vermutung aus, daß dieser auch die Verwaltung der Einkünfte innehat. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich bei dem ...