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§ 3 AO Ertragshoheit hinsichtlich der Zinsen in den Fällen des § 1 ZerlG
Zu der Frage, inwieweit Zinsen zur ESt oder zur KSt in die Überweisung nach § 1 Abs. 3 des Zerlegungsgesetzes einzubeziehen sind, wird gebeten, die folgende Auffassung zu vertreten:
Das Aufkommen der Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu (§ 3 Abs. 4 Satz 1 AO). Ist die der Zinsfestsetzung zugrundeliegende ESt bzw. KSt nach § 1 Abs. 3 des Zerlegungsgesetzes an das steuerberechtigte Land zu überweisen, so sind auch die Zinsen zu überweisen. Die Überweisung des Zinsbetrages unterbleibt, wenn auch die Überweisung der ESt bzw. KSt unterbleibt. Bei der Ermittlung, ob die Betragsgrenze von 50 000 DM (§ 1 Abs. 3 ZerlG) überschritten wird, sind Zinsen nicht mitzurechnen.