Änderungen des Einkommensteuergesetzes für die Veranlagungszeiträume 1988 bis 1990 in Tabellenform
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
In den letzten Jahren wurden die einzelnen Steuergesetze vielfach geändert, wobei das EStG hier mit seinen zahlreichen Änderungen sicher die Spitzenposition einnimmt. Um dem Praktiker die Arbeit zu erleichtern, sind in der folgenden tabellarischen Übersicht wichtige Freibeträge, Höchstbeträge und Pauschbeträge sowie andere wichtige katalogisierungsfähige Vorschriften des EStG für die einzelnen VZ zusammengestellt. In der Übersicht sind nur solche Bestimmungen des Einkommensteuerrechts erfaßt, für die nach 1987 eine Änderung eingetreten ist, wobei bereits wieder rückgängig gemachte Regelungen des Steuerreformgesetzes 1990 nicht berücksichtigt wurden.
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------------------------------------------------------------ §§ des EStG Inhalt der Bestimmung 1988 1989 1990 ------------------------------------------------------------ § 1 Abs. 2 Erweiterte unbeschränkte Satz 1 Steuerpflicht +(1) + + § 2a Abs. 3 Übernahme der bisherigen Rege- und 4 lung des § 2 AIG zum Abzug von Verlusten aus ausländischen Betriebsstätten - - +(2) § 3 Nr. 1d Steuerbefreiung für Dienst- und Anwärterbezüge, die für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs als Mutterschaftsgeld gezahlt werden + + - § 3 Nr. 11 Steuerbefreiung für öffentliche Studienbeihilfen nur, wenn keine Verpflichtung zu einer bestimmten Gegenleistung oder zu einer Arbeitnehmertätigkeit besteht - - + § 3 Nr. 13 Steuerbefreiung für aus öffent- lichen Kassen gezahlte Trennungsgelder - - +(3) § 3 Nr. 15 Höchstbetrag der Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gezahlte Geburtsbeihilfen 500 500 700 § 3 Nr. 16 Steuerbefreiung für nicht im öffentlichen Dienst beschäf- tigten Arbeitnehmern gezahlten Werbungskostenersatz für eine doppelte Haushaltsführung - - + § 3 Nr. 25 Steuerbefreiung für Entschädi- gungen nach dem Bundesseuchen- gesetz - - + § 3 Nr. 26 Übungsleiterfreibetrag auch für die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen - - + § 3 Nr. 27 Höchstbetrag der Steuerbefrei- ung des Grundbetrages der Produktionsaufgaberente und des Ausgleichsgeldes nach dem FELEG - 36000 36000 |
------------- (1) Nach § 52 Abs. 2 EStG bereits ab VZ 1975 anzuwenden (2) Nach § 52 Abs. 2a EStG erstmals auf Verluste des VZ 1990 anzuwenden (3) Entspricht der bisherigen Regelung in Abschn. 8 Abs. 3 LStR S.
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------------------------------------------------------------ §§ des EStG Inhalt der Bestimmung 1988 1989 1990 ------------------------------------------------------------ § 3 Nr. 28 Steuerbefreiung der Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz - + + § 3 Nr. 30 Steuerbefreiung von Arbeit- geberersatz für betriebliche Benutzung von Werkzeugen des AN (Werkzeuggeld) - - + § 3 Nr. 31 Steuerbefreiung für unent- geltliche oder verbilligte Überlassung typischer Berufs- kleidung - - + § 3 Nr. 32 Steuerbefreiung für unent- geltliche oder verbilligte Sammelbeförderung zur Arbeits- stätte - - + § 3 Nr. 51 Freibetrag für Trinkgelder 1 200 1 200 2 400 § 3 Nr. 53 Steuerbefreiung für bestimmte Zinsen + + - § 3 Nr. 63 Steuerbefreiung für in der DDR oder in Berlin (Ost) bezogene Einkünfte nur bei dortiger tatsächlicher Besteuerung - + + § 3 Nr. 68 Freibetrag für unverzinsliche oder zinsverbilligte Arbeit- geberdarlehen für selbst- genutzte Wohnungen 2 000 -(4) - § 3b Einschränkung der bisherigen Steuerbefreiung tarifvertrag- licher Zuschläge für Sonn- tags-, Feiertags- oder Nacht- arbeit - - +(5) § 4 Abs. 5 Freigrenze für betrieblich Nr. 1 veranlaßte Geschenke 50 50 75 § 4 Abs. 5 - Anwendung auch auf bewirtete Nr. 2 Arbeitnehmer - - +(6) - Höchstbetrag des Abzugs an- gemessener Bewirtungsauf- wendungen 100 % 100 % 80 %(6) - Abzug nur bei ausgefülltem amtlichen Vordruck + + -(6) § 4 Abs. 5 Abzugsverbot für Mehraufwen- Nr. 5 dungen für Verpflegung, soweit sie 140 % der Höchstbeträge des BRKG übersteigen - - +(6)(7) § 4 Abs. 5 Abzugsverbot für Zinsen auf Nr. 8a hinterzogene Steuern nach § 235 AO - - +(6) § 5 Abs. 1 Gesetzliche Regelung der um- Satz 2 gekehrten Maßgeblichkeit (Ausnahme: Preissteigerungs- rücklage) - +(8) + § 5 Abs. 4 Regelung der Voraussetzungen für die Bildung von Jubiläums- rückstellungen - - +(9) § 6 Abs. 1 Zulassung des Lifo-Bewertungs- Nr. 2a verfahrens für das Vorrats- vermögen - - +(10) § 6 Abs. 1 Entnahme von Gebäuden zum Nr. 4 Buchwert - + +(11) |
---------------------- (4) Übergangsregelung in § 52 Abs. 2f EStG (5) Übergangsregelung in § 52 Abs. 3 EStG (6) Nach § 52 Abs. 5 EStG erstmals für Wj, die nach dem enden (7) Übernahme der bisher in §§ 8, 8a EStDV enthaltenen Regelung (8) Nach § 52 Abs. 5b EStG erstmals für Wj, die nach dem enden (9) Übergangsregelung in § 52 Abs. 6 EStG (10) Nach § 52 Abs. 7 EStG erstmals für Wj, die nach dem enden (11) Nach § 52 Abs. 7 EStG erstmals für Wj, die nach dem enden S.
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------------------------------------------------------------ §§ des EStG Inhalt der Bestimmung 1988 1989 1990 ------------------------------------------------------------ § 6b Abs. 1 Erweiterung der Übertra- Satz 1 gungsmöglichkeit auf das Wirtschaftsjahr vor der Veräußerung - - +(12) Begrenzung der Übertra- gungsmöglichkeit (Ausnahme: Grund und Boden, Gebäude) 80 % 80 % 50 %(12) Begrenzung der Übertra- gungsmöglichkeit bei Auf- wuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden, Anteilen an Kapitalgesellschaften 80 % 80 % 100 %(12) § 6b Abs. 3 Wiederanlagefrist 2 J. 2 J. 4 J.(12) Wiederanlagefrist Gebäude 4 J. 4 J. 6 J.(12) § 7 Abs. 5 Degressive Abschreibung bei Satz 2 neuen Wohngebäuden: - +(13) + - Jahr der Fertigstellung und folgende 3 Jahre je 7 % - darauffolgende 6 Jahre je 5 % - darauffolgende 6 Jahre je 2 % - darauffolgende 24 Jahre je 1,25 % § 7c Erhöhte AfA für Baumaßnahmen an Gebäuden zur Schaffung neuer Mietwohnungen - +(14) + § 7k Erhöhte AfA für Wohnungen mit Sozialbindung - +(13) + § 8 Abs. 2 - Ansatz von Sachbezügen mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort - - + (bisher üblicher Mittel- preis am Verbrauchsort) - Ansatz der sozialver- sicherungsrechtlichen Werte auch bei nicht sozialver- sicherungspflichtigen Arbeitnehmern, wenn diese nicht offensichtlich unzu- treffend sind - - + § 8 Abs. 3 Freibetrag für Belegschafts- rabatte - 2 400 § 9 Abs. 1 km-Pauschbetrag für Fahrten Nr. 4 zwischen Wohnung und Arbeits- stätte - bei Benutzung eines Kraftwagens 0,36 DM 0,43 DM 0,50 DM - bei Benutzung eines Motorrads oder Motor- rollers 0,16 DM 0,19 DM 0,22 DM Berücksichtigung zusätz- licher Fahrten nur bei zusätzlichem Arbeitsein- satz oder bei mindestens vierstündiger Arbeitszeit- unterbrechung - - +(15) Bei mehreren Wohnungen Abzug der Fahrten zu einer weiter entfernten Wohnung nur, wenn dieser Lebens- mittelpunkt mindestens 6 x jährlich aufgesucht wird - - +(16) |
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(12) Nach § 52 Abs. 9 EStG erstmals bei nach dem vorgenommenen Veräußerungen, § 6b Abs. 5 EStG regelt den maßgeblichen Wert bei Übertragung auf bereits angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter (13) Wenn Bauantrag bzw. Erwerb im Jahr der Fertigstellung nach dem erfolgt sind (14) Bauantrag oder Beginn der Herstellung nach dem (15) Übernahme der bisherigen Regelung aus Abschn. 24 Abs. 3 LStR (16) Abschn. 42 Abs. 3 LStR 1990 S.
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------------------------------------------------------------ §§ des EStG Inhalt der Bestimmung 1988 1989 1990 ------------------------------------------------------------ § 9 Abs. 1 Anwendung auch bei einem Nr. 4 zur Nutzung überlassenen Kfz Klar- Klar- Klar- stellung stellung stellung § 9 Abs. 1 Anwendung des § 6 Abs. 2 Nr. 6 auf Arbeitsmittel - - +(17) § 9 Abs. 4 Begrenzung des Werbungs- kostenabzugs für Verpfle- gungsmehraufwendungen auf 140 % der höchsten Tage- gelder nach dem BRKG - - +(18) § 9a Nr. 1 Pauschbetrag für Werbungs- kosten bei Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (ab 1990 Arbeitnehmer- Pauschbetrag) 564 564 2 000 § 10 Abs. 1 Höchstgrenze für sog. Nr. 1 Realsplitting 18 000 18 000 27 000 § 10 Abs. 1 Begrenzung des Abzugs Nr. 3 von Bausparbeiträgen auf das Eineinhalbfache - - - Berücksichtigung von Bausparbeiträgen 100 % 100 % 50 % § 10 Abs. 1 Abzug bestimmter Lasten- Nr. 5 ausgleichsabgaben + + - Abzug der Zinsen nach § 233a, 234 und 237 AO - - + § 10 Abs. 1 Abzug für hauswirtschaft- Nr. 7 liche Aus- oder Weiter- bildung + + - § 10 Abs. 1 Abzug von Aufwendungen für Nr. 8 ein mindestens rentenver- sicherungspflichtiges haus- wirtschaftliches Beschäf- tigungsverhältnis, wenn zum Haushalt zwei Kinder (bei Alleinstehenden ein Kind) unter zehn Jahren oder ein Hilfloser gehören (Höchst- betrag) - - 12 000 § 10 Abs. 2 Kreditaufnahmeverbot - - - Nr. 1 § 10 Abs. 3 Vorwegabzug (bei Ehegatten Nr. 2 doppelter Betrag) 3 000 3 000 4 000 Bei unentgeltlich erwor- benen Ansprüchen auf Alters- versorgung einheitliche Kürzung um 9 % (bei Wegfall der bisherigen Regelungen) - - + Bei unentgeltlich erwor- benen Ansprüchen auf Krankenversorgung einheit- liche Kürzung um 3 % - - + § 10 Abs. 5 Kumulierungsverbot zwischen Sparprämie und Sonderaus- gabenabzug + + - § 10b Abs.1 Höchstbetrag der Spenden für mildtätige Zwecke 5 % 5 % 10 % § 10b Abs.2 Höchstbetrag für den Abzug von Mitgliedsbeiträgen und Spenden an politische Par- teien (bei Zusammenveran- lagung doppelter Betrag) 100 000 60 000 60 000 (19) Abzug nur bei Aufnahme in den Rechenschaftsbericht der Partei ab 20 000 40 000 40 000 |
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(17) Übernahme der bisherigen Regelung aus Abschn. 30 Abs. 3 LStR (18) Übernahme der bisherigen Regelung aus §§ 5, 6 LStDV (19) Übergangsregelung in § 52 Abs. 13b beachten! S.
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------------------------------------------------------------ §§ des EStG Inhalt der Bestimmung 1988 1989 1990 ------------------------------------------------------------ § 10c Abs. 1 Sonderausgaben-Pauschbe- trag (bei Zusammenveran- lagung doppelter Betrag) 270 270 108 § 10c Abs. 2 Vorsorge-Pauschbetrag (bei Zusammenveranlagung doppelter Betrag) 300 300 - § 10c Abs. 3 Anpassung der Berechnung der Vorsorgepauschale an den Höchstbetrag nach § 10 Abs. 3 - - + § 10d Abs. 2 Uneingeschränkter Verlust- vortrag +(20) + + § 10d Abs. 3 Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs +(20) + + § 11a Verteilung von Erhaltungs- aufwendungen für in Sanierungsgebieten gelegenen Gebäuden auf 2-5 Jahre - - +(21) § 11b Verteilung von Erhaltungs- aufwendungen für Baudenk- mäler auf 2-5 Jahre - - +(21) § 12 Nr. 3 Abzugsverbot gilt auch für Nebenleistungen Klar- Klar- Klar- stel- stel- stel- lung lung lung kein Abzugsverbot für Zinsen nach den §§ 233a, 234 und 237 AO - - + § 13 Abs. 2 Produktionsaufgaberente nach Nr. 3 FELEG ist Betriebseinnahme - + + § 14a Abs. 4 Freibetrag für die Abfindung Satz 3 weichender Erben; Gleit- regelung bei Übersteigen der Einkommensgrenze +(22) + + § 14a Abs. 5 Freibetrag für Schuldentilgung, Satz 2 Gleitregelung bei Übersteigen der Einkommensgrenze +(22) + + § 18 Abs. 4 Freibetrag für freie Berufe (Höchstbetrag) 1 200 1 200 - § 19 Abs. 3 Weihnachts-Freibetrag 600 600 - Abs. 4 Arbeitnehmer-Freibetrag 480 480 - § 19a Abs. 1 Begünstigung ausschließlich Satz 1 von Sachbezügen +(23) + + § 19a Abs. 3 Begünstigte Vermögensbe- Nr. 2 teiligungen: Gewinnschuld- verschreibungen der Kredit- institute + + - Nr. 3 Genußscheine von Kredit- instituten + + - Nr. 3 Außerbetriebliche Genuß- scheine nur, wenn an der Börse handelbar - - + Nr. 9 Außerbetriebliche stille Beteiligungen + + - Abs.3a Stille Beteiligungen an durch gesellschaftsrecht- lichen Vertrag beteiligten Unternehmen - - + § 20 Abs. 1 Verdeckte Gewinnaus- Nr. 1 schüttungen gehören zu den sonstigen Bezügen Klar- Klar- Klar- stel- stel- stel- lung lung lung |
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(20) Erstmals bei nicht ausgeglichenen Verlusten des VZ 1985, § 52 Abs. 13c EStG (21) Nach § 52 Abs. 14b erstmals auf Erhaltungsaufwendungen anzuwenden, die nach dem entstanden sind. Übernahme der Ermächtigungsvorschrift in § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. r Doppelbuchst. bb bzw. cc EStG (22) Ab VZ 1986, § 52 Abs. 17 EStG (23) Gilt nach § 52 Abs. 19a EStG auch für VZ vor 1990 S.
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------------------------------------------------------------ §§ des EStG Inhalt der Bestimmung 1988 1989 1990 ------------------------------------------------------------ § 20 Abs. 2 Erfassung des Gewinns aus Nr. 4 der Veräußerung oder Ab- tretung auf- bzw. abgezins- ter Schuldverschreibungen u.ä. - +(24) + § 20 Abs. 4 Sparer-Freibetrag (bei Zusammenveranlagung doppel- ter Betrag) 300 600 600 § 24a Altersentlastungsbetrag (Höchstbetrag) 3 000 3 000 3 720 § 26a Abs. 2 Verteilung der Sonderaus- gaben je zur Hälfte oder auf Antrag anderweitig + + - Abzug der Sonderausgaben bei dem Ehegatten, der sie geleistet hat - - + § 31 Pauschbesteuerung + + -(25) § 32 Abs. 6 Kinderfreibetrag (bei Zusammenveranlagung doppel- ter Betrag) 1 242 1 242 1 512 § 32 Abs. 6 Übertragung auf den anderen Satz 4 Elternteil möglich bei Erfüllung der eigenen Unter- haltsverpflichtung zu weniger als 50 % 50 % 75 % § 32 Abs. 7 Haushaltsfreibetrag 4 752 4 752 5 616 § 32a Abs. 8 Altersfreibetrag 720 720 - § 32a Grundfreibetrag 4 752 4 752 5 616 § 32b Abs. 1 Progressionsvorbehalt für Nr. 1a - nach dem AFG bezogenes Konkursausfall-, Über- gangs-, Unterhalts-, Eingliederungs- und Krankengeld - - + Nr. 1b - nach anderen Gesetzen bezogenes Kranken-, Mutterschafts-, Ver- letzten- und Übergangs- geld - - + Nr. 1c - Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz - - + Nr. 1d - Arbeitslosenbeihilfe und -hilfe nach dem Soldatenversorgungs- gesetz - - + Nr. 1e - Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Bundesseuchengesetz - - + Nr. 1f - Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld nach dem Bundesversorgungs- gesetz - - + Nr. 1g - Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz - + + Nr. 1h - Verdienstausfallent- schädigung nach dem Unter- haltssicherungsgesetz - - + § 33a Abs. 1 Unterhaltsfreibetrag (Höchst- betrag) - für Personen unter 18 Jahren bzw. die Gewährung eines Ausbildugnsfreibe- trags 2 484 2 484 3 024 - für andere Personen 4 500 4 500 5 400 § 33a Abs. 2 Ausbildungsfreibetrag für Auslandskinder + + + Ausbildungsfreibetrag für Kinder zw. 27 und 29 Lj bei Leistung von Grundwehr- oder Zivildienst - - + anrechnungsfreier Betrag nur, wenn ein Kinderfrei- betrag gewährt wird + + + § 33a Abs. 3 Höchstbetrag bei Beschäf- tigung einer Haushalts- hilfe bzw. bei Heimunter- bringung |
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(24) Nach § 52 Abs. 20 EStG erstmals bei nach dem zugeflossenen Kapitalerträgen; entspricht der bisherigen Verwaltungsauffassung (25) Bei bereits erteilter Zustimmung aus Billigkeitsgründen auch über 1989 hinaus S.
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------------------------------------------------------------ §§ des EStG Inhalt der Bestimmung 1988 1989 1990 ------------------------------------------------------------ - wenn eine zum Haushalt gehörende Person hilf- los i.S.d. § 33b oder schwerbehindert ist 1 200 1 200 1 800 - bei Heimunterbringung zur dauernden Pflege 1 200 1 200 1 800 § 33a Abs. 3 Doppelte Gewährung des Satz 3 Höchstbetrages, wenn wg. Pflegebedürftigkeit keine gemeinsame Haushalts- führung möglich - - + § 33a Abs. 4 Anrechnung von Ausbildungs- zuschüssen nur in den Kalendermonaten, für die sie bestimmt sind - - + § 33b Abs. 6 Pflege-Pauschbetrag - - 1 800 § 34 Abs. 1 Halber Steuersatz bei außerordentlichen Ein- künften bis zu unbe- unbe- 30 Mio(26) grenzt grenzt Antragserfordernis + + - § 34 Abs. 3 Einkünfte aus mehrjäh- riger Tätigkeit - Verteilung auf bis zu drei Jahren + + - - Ansatz zu 1/3 bei Verdreifachung der Est - - + § 34b Halber Steuersatz nur auf Antrag + + - § 34c Abs. 4 Begünstigung auch von Veräußerungsgewinnen Klar- Klar- + stellung stellung § 34f Abs. 2 Baukindergeld bei In- anspruchnahme des § 10e 600 600 750(27) § 34g Nr. 2 Steuerermäßigung für Mitgliedsbeiträge und Spenden an politisch tätige Vereine ohne Parteicharakter 600/ 600/ 600/ 1 200 (28) 1 200 1 200 § 37 Abs. 3 Grenze für die Berück- sichtigung best. Sonder- ausgaben und außergew. Belastungen 1 800 1 800 1 200 § 39 Abs. 3 Eintragung der Zahl der Nr. 4 Kinder auf der LSt- Karte + + - § 39 Abs. 3a Eintragung des vollen Kinderfreibetrags durch das FA, wenn ein Ehegatte nicht unbeschränkt ein- kommensteuerpflichtig ist und in Übertragungs- fällen - - + § 39a Abs. 1 Freibeträge beim Lohn- steuerabzug Nr. 3 - Eintragung des Pflege- Pauschbetrags - - + Nr. 5 - Eintragung der nach § 52 Abs. 21 Satz 4 und 5 wie Sonderaus- gaben abziehbaren Beträge + + + Nr. 5 - Freibetrag für jeden Steuerabzugsbetrag nach § 34 g 2 400 2 400 3 000 § 39a Abs. 2 Eintragungsgrenze 1 800 1 800 1 200 Berücksichtigung von Werbungskosten nur, so- weit sie den Arbeitnehmer- Pauschbetrag übersteigen - - + |
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(26) Erstmals auf nach dem erzielte außerordentliche Einkünfte; § 52 Abs. 23a EStG (27) Bei Anschaffung/Herstellung nach dem ; § 52 Abs. 24 Satz 2 EStG (28) Erstmals ab VZ 1984; § 52 Abs. 24a EStG S.
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------------------------------------------------------------ §§ des EStG Inhalt der Bestimmung 1988 1989 1990 ------------------------------------------------------------ § 39a Abs. 5 Anzeigepflichten des Arbeitnehmers + + - Lohnsteuernachforderung bei Übersteigen der 20-DM-Grenze in allen Fällen - - + § 39b Abs. 3 Übernahme der Neurege- lungen aus § 34 Abs. 1 und 3 - - + § 40 Abs. 1 Pauschalierungsgrenze bei sonstigen Bezügen 1 000 1 000 2 000 § 40 Abs. 2 Pauschalierung bei un- entgeltlichen oder ver- billigten Mahlzeiten im Betrieb - - + Pauschalierung von Fahrt- kostenzuschüssen - - + Pauschalierung nur auf Antrag + + - § 40a Abs. 1 Pauschsteuersatz bei kurz- fristiger Beschäftigung 10 % 10 % 25 % Tageslohngrenze bei kurz- fristiger Beschäftigung 42 42 120 § 40a Abs. 2 Pauschsteuersatz bei geringfügiger Beschäfti- gung 10 % 10 % 15 % Begrenzung der Pauschalie- rung bei geringfügiger Beschäftigung bei monat- licher Lohnzahlung (Lohn/ 523/ 523/ 520/ Stunden) 86h(29) 86h(29) 86h § 40a Abs. 3 Pauschsteuersatz bei Aus- hilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft 2 % 2 % 3 % § 40a Abs. 4 Stundenlohngrenze für Pauschalierungen nach § 40a § 40b Abs. 1 Pauschsteuersatz bei best. Zukunftssicherungs- leistungen 10 % 10 % 15 % § 40b Abs. 2 Höchstbetrag der begüns- tigten Aufwendungen 2 400 2 400 3 000 Durchschnittsberechnungs- grenze 3 600 3 600 4 200 § 40b Abs. 3 Pauschalierung der Beiträge für eine Unfallversicherung - - + § 41b Abs. 2 Verpflichtung zur Ausschrei- bung von Lohnzetteln + + - § 42 Abs. 4 Anwendung des § 34 Abs. 3 - - + § 42a Abs. 2 Anwendung des § 32b Abs. 1 Nr. 1 + + - § 42c Abs. 2 Besondere Zuständigkeits- regelung für den Lohnsteuer- Jahresausgleich - - - § 42d Abs. 2 Haftung des Arbeitgebers bei Nr. 3 Nachversteuerung nach § 19a Abs. 2 Satz 2 + + -(30) § 42d Abs. 4 Kein Haftungsbescheid in Satz 2 Pauschalierungsfällen bei Anerkennung der Zahlungs- pflicht - - + § 45b Bei Kapitalerträgen i.S. des § 43a Abs. 1 Nr. 5 gilt der Steuerabzug von 30 % (§ 43a Abs. 1 Nr. 2) die Einkommensteuer ab - +(31) + § 46 Abs. 1 Veranlagungsgrenzen (zu versteuerndes Einkommen) 24 000/ 24 000/ 27 000/ 48 000 48 000 54 000 |
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(29) Bisher in Abschn. 95 Abs. 5 LStR geregelt (30) Bisher bereits in § 10 Abs. 3 LStDV geregelt (31) Erstmals bei nach dem zufließenden Kapitalerträgen; § 52 Abs. 28b EStG; bisher entsprechend in § 46a EStG geregelt S.
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------------------------------------------------------------ §§ des EStG Inhalt der Bestimmung 1988 1989 1990 ------------------------------------------------------------ § 46 Abs. 2 Veranlagung bei Neben- Nr. 1 einkünften über 800 DM - Freigrenze gilt für steuerpflichtige Ein- künfte und dem Pro- gressionsvorbehalt unterliegende auslän- dische Einkünfte nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 + + - - zusätzliche Freigrenze für dem Progressions- vorbehalt unterliegende Einkünfte und Leistungen nach § 32b Abs. 1 Nrn. 1 und 2 (bei Aufhebung des bisherigen § 46 Abs. 2 Nr. 2a) - - + - Abzug des Freibetrags für Land- und Forstwirte und des Altersentlastungs- betrages - - + § 46 Abs. 2 Veranlagungsgrenze bei Be- Nr. 2 zug von Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern 18 000/ 18 000/ gene- (zu versteuerndes Ein- 36 000 36 000 relle kommen) Veran- lagung § 46 Abs. 2 Veranlagungsgrenze bei Nr. 3a Ehegatten (§§ 26, 26b) - bei Steuerklasse V/VI (zu versteuerndes Ein- kommen) 36 000 36 000 gene- relle Veran- lagung - bei Bezug bestimmter Lohnersatzleistungen + + - § 46 Abs. 2 Veranlagungspflicht bei Nr. 3,3a - Versorgungsbezügen aus (a.F.) mehr als einem früheren Dienstverhältnis + + - - Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern nach Voll- endung des 64. Lebens- jahres + + - § 46 Abs. 2 Veranlagungspflicht bei Nr. 4a einem Elternpaar a) bei Eintragung des vollen Kinderfreibetrags auf der LSt-Karte, weil der andere Ehegatte nicht un- beschränkt steuerpflichtig war, dies aber geworden ist - - + b) bei Übertragung des Haus- haltsfreibetrags auf den Vater - - + § 46 Abs. 2 Veranlagungspflicht im VZ der Eheschließung - bei Anspruch auf Haushalts- freibetrag oder Witwen- splitting + + - - bei Eintragung von Kinder- betreuungskosten auf der LSt-Karte - - + § 46 Abs. 2 Antragsveranlagung Nr. 8 a) zur Anwendung des § 34 Abs. 3 + + - b) Abzug des Freibetrags für Land- und Forstwirte bei der Verlustberück- sichtigung - - + § 46 Abs. 6 Zuständigkeitsregelung für Arbeitnehmer-Veranlagungen - - - S. |
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------------------------------------------------------------ §§ des EStG Inhalt der Bestimmung 1988 1989 1990 ------------------------------------------------------------ § 46a Abgeltung der Einkommen- steuer durch die Kapital- ertragsteuer in bestimmten Fällen + + -(32) § 50 Abs. 1 Anwendung des § 10 Abs. 1 Nr. 5 - - + § 50 Abs. 4 - Abzug des Altersfrei- betrags + + - - Ausbildungsfreibetrag + + + § 50b Prüfungsrecht auch bei Nichtvornahme des Steuer- abzugs - + + § 50d Entlastung von Steuerabzug bei Doppelbesteuerungs- abkommen - - + § 51 Abs. 1 Ermächtigungen Nr. 2b Preissteigerungsrücklage, § 74 EStDV + +(33) - Nr. 2m Importwarenabschlag, § 80 EStDV 20 % 20 % 15 %(34) Nr. 2n Sonderabschreibungen für Kohle- und Erzbergbau, § 81 EStDV + +(33) - Nr. 2q Erhöhte Absetzungen nach § 82a EStDV + + +(35) Nr. 2w Sonderabschreibungen für Forschung und Entwicklung, § 82d EStDV + +(33) - Nr. 2x Sonderabschreibungen zur Städtebauförderung, § 82g EStDV + + +(35) § 51a Abzugsbeträge für Kinder bei Kinderfreibetrag (voll/halb) 600/300 600/300 300/150 |
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(32) Jetzt in § 45b EStG geregelt (33) Letztmals für vor dem endende Wj/Investitionen (34) Für nach dem endende Wj nur noch 10 % (35) Nur noch für vor dem fertiggestellte Maßnahmen. Übernahme der Regelung in § 11a bzw. § 11b EStG
Fundstelle(n):
NWB Fach 3b Seite 3887 - 3896
NWB1990
ZAAAA-82504