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Lohnsteuer; | Bewirtungskosten bei Dienstjubiläum (§§ 9, 12 EStG)
Gibt ein Beamter anläßlich eines Dienstjubiläums einen Empfang, zu dem er sich als Persönlichkeit des öffentlichen Lebens verpflichtet fühlt, und lädt er dazu nur andere Personen des öffentlichen Lebens ein, so stellen nach dem die dadurch entstehenden Bewirtungsaufwendungen Kosten der Lebensführung und keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit dar (vgl. auch , n.v.). Die Tatsache, daß Anlaß der Bewirtung nicht ein Geburtstag, sondern ein vierzigjähriges Dienstjubiläum war, ist kein Grund, einen solchen Fall ebenso wie die Bewirtung bei einem Firmenjubiläum zu behandeln.