BGH Beschluss v. - 3 StR 468/15

Strafverfahren: Zulässigkeit der Revision des Nebenklägers

Gesetze: § 400 Abs 1 StPO

Instanzenzug: LG Mainz Az: 1 Ks 3111 Js 36721/14nachgehend Az: 3 StR 468/15 Beschluss

Gründe

1Die Revisionen der Nebenkläger sind unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat in seinen Antragschriften jeweils zutreffend ausgeführt:

"Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass ein Angeklagter wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Die Begründung der Revision eines Nebenklägers muss daher erkennen lassen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, die die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluss an das Verfahren begründet; wird eine derartige Präzisierung bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht vorgenommen, ist das Rechtsmittel unzulässig (; BGH NStZ 2007, 700, 701). So liegt es hier. Der Nebenkläger hat lediglich die allgemeine Sachrüge erhoben. Weitere Ausführungen, aus denen sich das Ziel seines Rechtsmittels entnehmen ließe, sind bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht eingegangen. Seine Revision ist daher zu verwerfen."

2Dem stimmt der Senat zu.

Schäfer                             Hubert                                 Mayer

                    Gericke                             Tiemann

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:220316B3STR468.15.0

Fundstelle(n):
SAAAI-15604