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§ 176 AO Anwendung bei der Änderung vorläufiger Steuerbescheide nach § 165 Abs. 2 AO
Es ist gefragt worden, ob entsprechend der überwiegend vertretenen Auffassung im einschlägigen Schrifttum die Vorschrift des § 176 AO auch bei der Änderung vorläufiger Steuerbescheide nach § 165 Abs. 2 AO zu beachten. Zweifel haben sich ergeben, weil
das rechtskräftige (EFG 1981, 511) dies verneint,
der BFH in den Urt. v. VIII R 154/86 (BStBl II 1988, 40) und VIII R 163/84 (BStBl II 1989, 50) die Einschränkung der Änderungsbefugnis gem. § 176 Abs. 2 AO zwar für die Änderung von Vorbehaltsfestsetzungen nach § 164 AO ausgesprochen, die Änderung von vorläufigen Steuerbescheiden aber nicht erwähnt hat, und
auch im Anwendungserl. zu § 176 AO (AO-Kartei Bund, § 176 Karte 1 Tnr. 2) beispielhaft nur die Vorbehaltsfestsetzung aufgeführt ist.
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Die OFD bittet davon auszugehen, dass die Vertrauensschutzvorschrift des § 176 AO auch bei der Änderung vorläufiger Steuerbescheide zu beachten ist. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Gesetzeswortlaut, der insoweit keine Einschränkung enthält, sondern auch aus dem Beschl. des Großen Senats des (BStBl II 1988, 180, 183), wo folgendes ausgeführt ist: ”Hauptanwendungsgebiet des § 176 AO 1977 sind die in § 172 Abs. 1 AO 1977 besonders erwähnten Fälle der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO 1977) und der vorläufigen Steuerfestsetz... |