OFD München - S 0352

§ 174 AO Auswirkungen der Aufdeckung vGA bei der KapGes und ihren Anteilseignern

VGA werden bei KapGes ab dem VZ 2001 mit einer KSt von 25 v. H. belastet (§ 23 Abs. 1 KStG, für vom Kj abweichende Kj vgl. § 34 Abs. 2 KStG). Beim Anteilseigner ist die vGA nach dem Halbeinkünfteverfahren zur Hälfte zu erfassen (§ 3 Nr. 40d EStG).

Es ist gefragt worden, ob der bestandskräftige ESt-Bescheid des Anteilseigners nach § 174 Abs. 1 AO geändert werden kann, um die Umqualifizierung bisher voll versteuerter Einkünfte in eine vGA berücksichtigen zu können.

Die OFD bittet hierzu folgende Auffassung zu vertreten:

Die stl. Behandlung einer (offenen wie verdeckten) Gewinnausschüttung bei der KapGes und den Anteilseignern ist seit jeher voneinander unabhängig, weil weder das EStG noch das KStG diesbezüglich eine korrespondierende Besteuerung vorschreiben.

Die Frage, ob ein bestimmter Sachverhalt eine vGA darstellt, ist bei der KSt-Festsetzung gegenüber der KapGes und der ESt-Veranlagung gegenüber den Anteilseignern jeweils eigenständig zu beurteilen ( BStBl 1993 II S. 569). Aus diesem Grund kann nicht mit Hilfe des § 174 Abs. 1 AO die korrespondierende stl. Behandlung des Sachverhalts in mehreren Steuerbescheiden erreicht werden ( BStBl 1995 II S. 264).

Der KSt-Bescheid stellt auch keinen Grundlagenbescheid für die ESt-Bescheide gegenüber den Anteilseignern dar. Anlass für eine Änderung der ESt-Bescheide kann daher nicht die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts im Rahmen der KSt-Festsetzung sein, sondern nur der ihr zugrundeliegende Sachverhalt. Deshalb kommt in diesen Fällen gegebenenfalls eine Änderung der ESt-Festsetzung nach § 173 Abs. 1 in Betracht (AEAO zu § 173 Nr. 1.1.3).

Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - S 0352
OFD Nürnberg v. - S 0352

Fundstelle(n):
NAAAA-82440