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OFD München - S 0340

§ 169 AO Wahrung der Festsetzungsverjährungsfrist durch rechtzeitige Absendung des Steuerbescheids (Abs. 1 Satz 3 Nr. 1)

1. Rechtsfolgen der rechtzeitigen Absendung

Der (BStBl II 2001 S. 211) entschieden, dass es für die Wahrung der Festsetzungsverjährungsfrist durch rechtzeitige Absendung eines Steuerbescheides gem. § 169 Abs. 1 Satz 3 AO nicht darauf ankommt, dass der Bescheid dem Empfänger auch tatsächlich zugeht. Voraussetzung für die Fristwahrung ist aber, dass das FA alle Voraussetzungen eingehalten hat, die für den Erl. eines wirksamen Steuerbescheids vorgeschrieben sind (z. B. Übersendung an aktuelle Adresse, vgl. BStBl II 2001 S. 58). Für den Fall, dass der Bescheid dem Empfänger nicht zugegangen ist, muss die Bekanntgabe allerdings wiederholt werden, da durch die rechtzeitige Absendung lediglich die Verjährungsfrist gewahrt wurde (vgl. BStBl II 1999 S. 749). Die Wirkungen aus der Bekanntgabe (Beginn der Einspruchsfrist, Bindungswirkung des Bescheids, Beginn der Zahlungsfrist) beginnen erst ab dem Zeitpunkt der Nachholung der Bekanntgabe zu laufen.

2. Beweisführung über rechtzeitige Absendung

In dem vorgenannten Urt. v. (a.a.O.) hat der BFH darüber hinaus aber auch entschieden, dass das FA Beweis darüber führen muss, dass der Steuerbescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist das zuständige FA...

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OFD München v. 28.08.2001 - S 0340

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