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OFD München - S 0338

§ 165 AO Vorläufige Steuerfestsetzung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 im Hinblick auf anhängige Musterverfahren; Übersicht über die aktuellen und bereits erledigten Vorläufigkeitsvermerke bei der Einkommensteuer

I. Allgemeines

Das Verfahren zur Anbringung von Vorläufigkeitsvermerken ist im geregelt (vgl. BStBl I 1995 S. 264 und AO-Kartei, Karte 2 -blau- zu § 165 AO). In der täglichen Praxis werden häufig von den Stpfl. Fragen zu den derzeit bestehenden bzw. bereits erledigten Vorläufigkeitsvermerken gestellt. Aus diesem Grund erfolgt nachstehend eine Aufzählung der derzeit bestehenden bzw. bereits erledigten Vorläufigkeitsvermerke.

II. Vorläufigkeitsvermerke gem. dem (BStBl I 2001 S. 414)

Steuerfestsetzungen sind hinsichtlich folgender Punkte vorläufig vorzunehmen:

1. Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG)

2. Besteuerung von Versorgungsbezügen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG) für VZ ab 1993

3. Anwendung des § 32c EStG für VZ ab 1994

Der Vorläufigkeitsvermerk gem. Nr. 3 ist auch Bescheiden über die gesonderte und (ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften beizufügen.

Zu 1.

Der Vorläufigkeitsvermerk zur beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen wurde von den AO-Referatsleitern in den Vorläufigkeitskatalog aufgenommen, da im Hinblick auf das Revisionsverfahren XI R 41/99 (vgl. S. 68 der Beilage Nr. 2/2001 zu BStBl Teil II Nr. 10 v. ) und den den BMF zum Beitritt zum...

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OFD München v. 23.08.2001 - S 0338

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