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§ 172 AO Anwendungsbereich des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a
Die AO-Referatsleiter haben die Frage erörtert, ob § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO in der seit dem geltenden Fassung Rechtsgrundlage für den Erl. von Abhilfebescheiden im außergerichtlichen und im gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren sein kann.
Es bestand Einvernehmen, daß der Anwendungsbereich des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO nicht erst durch die Änderung im Rahmen des Grenzpendlergesetzes (Ersetzung des Worts ”Rechtsbehelfsfrist” durch ”Einspruchsfrist”) eingeschränkt worden ist. Der bis zum im Gesetz verwendete Begriff ”Rechtsbehelfsfrist” muß als Frist i. S. des § 355 AO, d. h. als Einspruchsfrist, verstanden werden, zumal beide Vorschriften in der redaktionellen Sammelvorschrift des Art. 4 Nr. 15 des Grenzpendlergesetzes gleichzeitig geändert worden sind. Eine Rechtsänderung ist bereits mit der Änderung der Vorschrift im Rahmen des Steuerbereinigungsgesetzes 1986, d. h. am eingetreten. Der Gesetzgeber hat dabei zwar den Anwendungsbereich der schlichten Änderung erweitert, zugleich hat er aber - unbeabsichtigt - die Rechtsgrundlage für den Erl. von Abhilfebescheiden beseitigt.
Im Einspruchsverfahren kann ein Abhilfebescheid aber auf § 367 Abs. 2 AO gestützt werden. Mit Einlegung eines zulässigen Einspruchs erlangt die FinBeh die voll...