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Sächs. Staatsministerium der Finanzen - S 0342

§ 171 AO Umfang der Ablaufhemmung im Rechtsbehelfsverfahren; Anwendung der BFH-Rechtsprechung

Der BFH hat im Urt. v. - I R 112/97 - (Veröffentlichung im BStBl 1999 II folgt in Kürze) erneut seine Rechtsauffassung bestätigt, daß eine Erhöhung der festgesetzten Steuer im Rahmen der Einspruchsentscheidung (”Verböserung”) nach Ablauf der Festsetzungsfrist regelmäßig unzulässig ist. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten FinBeh des Bundes und der anderen Länder wird der SMF-Erl. v. S 0342 (entsprechend dem BStBl I S. 641; AO-Kartei § 171 Karte 2) hiermit aufgehoben.

Das inhaltlich entsprechende wird im BStBl Teil I veröffentlicht werden.

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Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. 15.03.1999 - S 0342

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