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BdF BStBl 1997 I S. 641

§ 171 AO Umfang der Ablaufhemmung im Rechtsbehelfsverfahren; Anwendung des

Der - die Auffassung vertreten, das FA dürfe einen Steuerbescheid nach Ablauf der - regulären - Festsetzungsfrist nicht mehr zum Nachteil des Stpfl. ändern, weil dieser gegen den Bescheid Einspruch/Klage eingelegt hat. Der Antrag des Stpfl. ziele - im Regelfall und auch im Streitfall - auf eine Herabsetzung der Steuer ab, weshalb nachträgliche Steuererhöhungen nicht von der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO erfaßt sein könnten. Soweit der Senat in seinem Urteil v. 10. 3. 1993 - I R 93/92 - (BStBl 1995 II S. 165) eine andere Auffassung vertreten habe, hält der BdF hieran nicht fest.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder sind die Grundsätze des - nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.

Der Ablauf der Festsetzungsfrist wird nach § 171 Abs. 3 AO durch Einspruchseinlegung entsprechend dem Umfang des Rechtsbehelfsantrags gehemmt. Der Umfang des Rechtsbehelfsantrags ist anhand der Grundsätze des Beschl. des Großen Senats des - (BStBl 1990 II S. 327) zu ermitteln. Bei der Auslegung des im Einspruchsverfahren gestellten Änderungsant...

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BMF v. 25.06.1997 -

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