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§ 171 AO Umfang der Ablaufhemmung im Rechtsbehelfsverfahren
Zur Frage, ob die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO bei einem nicht eingeschränkten Rechtsbehelfsantrag auch solche Besteuerungsgrundlagen umfaßt, die gesondert festgestellt werden, bittet der FinMin im Einvernehmen mit den obersten FinBeh des Bundes und der Länder folgende Auffassung zu vertreten:
Wird der Ablauf der Festsetzungsfrist für denselben Steueranspruch nach mehreren Bestimmungen des § 171 AO gehemmt, sind Voraussetzungen, Dauer und Umfang der Ablaufhemmung für jede dieser Bestimmungen gesondert zu prüfen. Maßgebend ist dann jeweils der weitergehende Tatbestand. Bei einem nicht eingeschränkten Rechtsbehelfsantrag umfaßt daher die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO auch die gesondert festgestellten Besteuerungsgrundlagen. Soweit die Ablaufhemmung insoweit zeitlich weiter reicht als die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 AO, ist die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO maßgebend.