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§ 173 AO Gegenleistung bei Grundstücksenteignungen und Grundstückserwerben zur Vermeidung der Enteignung
Die Tz. 4 des Erl. v. S 4521 erhält folgende Fassung: ”Da die Vermessung der erworbenen Grundstücke einerseits häufig erst Jahre später erfolgt, die Vermessungsergebnisse andererseits von den angenommenen Flächengrößen jedoch zum Teil erheblich abweichen, wird die öffentliche Hand im Hinblick darauf, dass nach Ablauf der Festsetzungsfrist eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht mehr möglich ist, keine endgültigen Grunderwerbsteuerveranlagungen mit vorläufigen Bemessungsgrundlagen akzeptieren können. Es wird daher gebeten, derartige Erwerbsvorgänge nach § 165 Abs. 1 AO vorläufig zu veranlagen.”
Abschn. II Nr. 3 des Erl. v. S 4521 i. d. F. des Erl. v. S 4521 ist nicht anzuwenden.
Dieser Erl. ergeht im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der anderen Länder.