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§§ 169 ff. AO Festsetzungsverjährung in Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerfällen
Festsetzungsverjährung in Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerfällen
1. Beginn der Festsetzungsfrist
1.1 Regelmäßiger Beginn
Nach § 170 Abs. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist regelmäßig mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist.
1.2 Besonderheiten bei der ErbSt und SchenkSt
§ 170 Abs. 5 AO bestimmt abweichend von § 170 Abs. 1 und 2 AO, daß die Festsetzungsfrist beginnt
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kj, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kj, in dem der Schenker gestorben ist oder die FinBeh von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erhalten hat,
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kj, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.
1.3 Auswirkungen von Anzeigen auf den Beginn der Festsetzungsfrist
1.3.1 Gewillkürte Erbfolge
Die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen ist durch die Gerichte, Notare oder deutsche Konsuln dem für die Verwaltung der ErbSt zuständigen FA anzuzeigen (§ 34 Abs. 2 Nr. 3 ErbStG). Der Erwerber ist in diesen Fällen von seiner Anzeigepflicht befreit, wenn sich aus der Verfügung von Todes wegen das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt (§ 30 Abs. 3 ErbStG). Wie sich aus dem - BStBl II,...