Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 167 AO Erteilung von Nachforderungsbescheiden gem. § 167 AO zur Festsetzung von Kapitalertragsteuer und des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 5 EStG
Nach dem (BStBl 2001 II S. 67) kann das FA anstelle eines Haftungsbescheids einen Nachforderungsbescheid gem. § 167 Abs. 1 AO erlassen, wenn der Entrichtungspflichtige keine Anmeldung zur KapErtrSt abgibt. Nach den Ausführungen des BFH im vorgenannten Urt. stehen diese beiden verfahrensrechtlichen Wege gleichwertig nebeneinander. Ein Nachforderungsbescheid kann jedoch nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen zu Inhaftungnahme des Entrichtungsschuldners gem. § 44 Abs. 5 EStG gegeben sind.
In der Praxis wurden bei Nichtabgabe von KapErtrSt-Anmeldungen bislang, insbesondere in Fällen, in denen das FA nach dem Bekanntwerden von verdeckten Gewinnausschüttungen an den ausländischen Anteilseigner den inländischen Entrichtungspflichtigen erfolglos zur Abgabe einer KapErtrSt-Anmeldung aufgefordert hatte, Haftungsbescheide erteilt.
Dieses Verfahren hat den Nachteil, dass wegen der Akzessorietät der Haftung (vgl. § 191 Abs. 5 Nr. 1 AO) ein Haftungsbescheid nicht mehr ergeben kann, wenn beim ausländischen Steuerschuldner bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Festsetzungsverjährung beim ausländischen Stpfl. tritt mangels Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung gem. §§ 169, 170 Abs. 1 AO vier Jahre nach Ablauf des Kj ein, in dem die Ste...BStBl 1997 I S. 414