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OFD Nürnberg - S 0622

§ 165 AO Einsprüche gegen vorläufige Bescheide nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 3

Wie die OFD bereits durch ihr Telefax v. mitgeteilt hat, gehen in jüngster Zeit vermehrt Einsprüche gegen teilweise vorläufige Steuerbescheide ein, in denen geltend gemacht wird, dass der enthaltene Vorläufigkeitsvermerk zur Wahrung des Rechtsschutzinteresses nicht ausreichend sei. Zur Begründung wird auf die Entscheidungen des zum Abzug von Kinderbetreuungskosten und Haushaltsfreibeträge (Az.: 2 BvR 980/91, 2 BvR 1957/91, 2 BvR 1226/91) hingewiesen, wonach nur die Beschwerdeführer in dem vom BVerfG entschiedenen Verfahren von den Entscheidungen des BVerfG ”profitieren”.

Derartige Einsprüche wurden zunächst von der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. für deren Mitglieder eingelegt, soweit die Steuerbescheide Vorläufigkeitsvermerke hinsichtlich der Werbungskostenbegrenzung beim häuslichen Arbeitszimmer bzw. der Besteuerung von Versorgungsbezügen enthielten. Mittlerweile liegen aber auch eine Reihe von Einsprüchen von Angehörigen der steuerberatenden Berufe für deren Mandanten vor, die sich zum Teil auch auf die übrigen Vorläufigkeitsvermerke aus dem sog. ”Vorläufigkeitskatalog” beziehen und diese nicht mehr als ausreichend ansehen.

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OFD Nürnberg v. 26.11.1999 - S 0622

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