Jugendstrafverfahren: Wirksamkeit einer Revisionsbeschränkung auf die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Gesetze: § 5 Abs 3 JGG, § 63 StGB, § 224 StGB, § 344 Abs 1 StPO
Instanzenzug: LG Dessau-Roßlau Az: 2 Ks 116 Js 24087/14
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung von zwei rechtskräftigen Urteilen zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine auf die Unterbringungsanordnung beschränkte Revision hat keinen Erfolg.
21. Die Beschränkung der Revision auf die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB ist wirksam (§ 344 Abs. 1 StPO).
3a) Eine Beschränkung der Revision ist zulässig, wenn die Beschwerdepunkte nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von seinem nicht angefochtenen Teil rechtlich und tatsächlich unabhängig beurteilt werden können. Gewährleistet sein muss, dass die Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (st. Rspr.; , Rn. 58 zitiert nach juris; Urteil vom - 2 StR 572/73, BGHSt 2, 252; Franke in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., §344 Rn. 15 mwN). Eine neben Strafe angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist grundsätzlich selbstständig anfechtbar (vgl. , NJW 1969, 1578; Urteil vom - 1 StR 517/60, BGHSt 15, 279, 285; Urteil vom - 4 StR 755/53, BGHSt 5, 312, 313; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 318 Rn. 24; Fischer, StGB, 62. Aufl., §63 Rn. 26; Kaspar in: SSW - StGB, 2. Aufl., §63 Rn. 50; krit. Franke in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 344 Rn. 53), sofern sich nicht aus besonderen Gründen Trennbarkeitshindernisse ergeben.
4b) Solche Gründe liegen hier nicht vor. Auch § 5 Abs. 3 JGG steht in der vorliegenden Fallkonstellation der Beschränkung des Rechtsmittelangriffs auf den Maßregelausspruch nicht entgegen. Denn ein Wegfall der von dem Rechtsmittelführer in Zweifel gezogenen Maßregel könnte sich nach dieser Vorschrift nicht zu seinen Gunsten auf die - unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 3 JGG - verhängte und von ihm unbeanstandet gelassene Jugendstrafe auswirken. Soweit in der Rechtsprechung eine Trennbarkeit von Unterbringungsanordnung und Jugendstrafausspruch mit Rücksicht auf § 5 Abs. 3 JGG verneint worden ist, betraf dies Fälle, in denen eine Unterbringung nach § 63 oder § 64 StGB unterblieben ist und deren Anordnung im zweiten Rechtsgang in Betracht kam (vgl. , Rn. 2 zitiert nach juris; Beschluss vom - 4 StR 99/09, NStZ-RR 2009, 277; Beschluss vom - 4 StR 318/07, Rn. 11 zitiert nach juris; Beschluss vom - 2 StR 135/07, Rn. 7 zitiert nach juris; Beschluss vom - 4 StR 581/97, NStZ-RR 1998, 188, 189 [jeweils Mitaufhebung der Jugendstrafe bei fehlerhafter Nichtanordnung der Unterbringung nach § 63 oder § 64 StGB]; RReg 3 St 38/89, BayObLGSt 1989, 48 [keine isolierte Anfechtung der Nichtanordnung einer Unterbringung neben verhängter Jugendstrafe]; vgl. auch , BGHR JGG §5 Abs. 3 Absehen 3). Würde in einer solchen Konstellation die Jugendstrafe infolge einer entsprechenden Rechtsmittelbeschränkung nach § 343 Abs. 1 StPO in Rechtskraft erwachsen, wäre es dem neuen Tatrichter verwehrt, im Anschluss an die - im Fall des § 63 StGB zwingende - Anordnung einer Maßregel die nun nach § 5 Abs. 3 JGG gebotene Entscheidung über die Entbehrlichkeit der Verhängung von Jugendstrafe noch zu treffen (vgl. , NStZ-RR 1998, 188, 189).
52. Die Überprüfung des Urteils im Umfang der Anfechtung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
Franke Quentin
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WAAAI-14716