BGH Beschluss v. - 4 StR 355/15

Strafverfahren: Ausdruck einer E-Mail als präsentes Beweismittel

Gesetze: § 245 Abs 2 StPO

Instanzenzug: LG Stendal Az: 502 KLs 23/14

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es kann dahinstehen, ob die Rechtsprechung, wonach der Ablichtung einer Urkunde nicht die Qualität eines präsenten Beweismittels im Sinne des § 245 Abs. 2 StPO zukommt (vgl. , BGHR StPO § 245 Beweismittel 1; zweifelnd , wistra 2012, 29, 33), auf den Fall zu übertragen ist, in dem sich - wie hier - der Beweisantrag auf die Verlesung des Ausdrucks einer ansonsten nur digital vorhandenen E-Mail bezieht. Jedenfalls beruht das angefochtene Urteil aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom auf der für sich genommen rechtlich bedenklichen Begründung des Ablehnungsbeschlusses nicht.
Sost-Scheible                      Cierniak                        Franke
                        Bender                       Quentin

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Fundstelle(n):
CAAAI-14714